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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 118
Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.
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