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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 149
Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.
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