Kurz-Umfrage zur Verständlichkeit von Gesetzen
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 190
Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.
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