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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 23 Wiederholung von Prüfungen

(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Die Wiederholung wird in der Regel als mündliche Prüfung von mindestens 30 und höchstens 40 Minuten Dauer durchgeführt.
(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, können die nicht bestandenen Klausuren frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums einmal wiederholt werden. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die bisher erreichten. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
(3) Ist die schriftliche Ausarbeitung der Diplomarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, ist die Diplomarbeit insgesamt nicht bestanden und kann einmal wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus. Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der schriftlichen Ausarbeitung der Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Während der Bearbeitungszeit von zwölf Wochen und der einmonatigen Dauer des Bewertungsverfahrens werden die Studierenden einer Dienststelle zugeteilt. Für vier Wochen der Bearbeitungszeit sind sie vom Dienst freizustellen.
(4) Eine nicht bestandene Präsentation und Disputation kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.