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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Höfeordnung (HöfeO)
§ 10 Vererbung nach allgemeinem Recht

Der Hof vererbt sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts, wenn nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt ist.