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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19 Geschäftswert nach freiem Ermessen

Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 der Kostenordnung bei
a)
Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstaben a bis f und h,
b)
Zustimmungsverfahren (§ 13),
c)
Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 17),
d)
Streitigkeiten über die Abfindungsansprüche der Miterben und des überlebenden Ehegatten mit Einschluß der Versorgungsstreitigkeiten (§ 14 der Höfeordnung),
e)
Streitigkeiten über die Verteilung von Abfindungs- oder Nachlaßverbindlichkeiten (§ 15 Abs. 5 der Höfeordnung),
f)
Aufhebung, Beschränkung oder Verlängerung der Verwaltung und Nutznießung des überlebenden Ehegatten (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b der Höfeordnung),
g)
Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 der Höfeordnung,
h)
sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung und nach § 25.