Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 der Kostenordnung bei
- a)
- Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstaben a bis f und h,
- b)
- Zustimmungsverfahren (§ 13),
- c)
- Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 17),
- d)
- Streitigkeiten über die Abfindungsansprüche der Miterben und des überlebenden Ehegatten mit Einschluß der Versorgungsstreitigkeiten (§ 14 der Höfeordnung),
- e)
- Streitigkeiten über die Verteilung von Abfindungs- oder Nachlaßverbindlichkeiten (§ 15 Abs. 5 der Höfeordnung),
- f)
- Aufhebung, Beschränkung oder Verlängerung der Verwaltung und Nutznießung des überlebenden Ehegatten (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b der Höfeordnung),
- g)
- Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 der Höfeordnung,
- h)
- sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung und nach § 25.
