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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO)
§ 26
Geltung für Lebenspartner
Die für Ehegatten und Ehegattenhöfe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerhöfe.
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