Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) § 9Benachrichtigung
Von der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks sowie von der Abtrennung eines einzelnen Grundstücks (§ 7 Abs. 3) benachrichtigt das Grundbuchamt den Eigentümer, das Gericht und die Genehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.