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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin* (Hörakustikerausbildungsverordnung - HörAkAusbV)
§ 12 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.