Wer Saatgut von Populationen in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut von Populationen Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren. Den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:
- 1.
die Bezeichnung der betreffenden Population,
- 2.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist,
- 3.
der Lieferant,
- 4.
der Tag des Ausgangs,
- 5.
der Empfänger oder der Verbleib,
- 6.
das Netto- oder Bruttogewicht oder die Zahl der Körner,
- 7.
die Bezugsnummer der Partie.