Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
Abschnitt 1
 Allgemeines
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
 Anmeldung einer Topografie
§ 2Form der Einreichung
§ 3Eintragungsantrag
§ 4Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung
§ 5Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
§ 6Deutsche Übersetzungen
Abschnitt 3
 Schlussvorschriften
§ 7Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 8Übergangsregelung für künftige Änderungen
§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten