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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anordnung über Halden und Restlöcher
§ 17
Für betriebene Nichtbergbauhalden hat der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs eine Regelung festzulegen und zu aktualisieren, die insbesondere Maßnahmen über das sichere Betreiben und die Kontrolle zu enthalten hat.
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