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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung über Halden und Restlöcher
§ 26 Ersatzpflicht

Die Ersatzpflicht für Schäden, die durch Halden oder Restlöcher verursacht werden, regelt sich nach wirtschaftsrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Bestimmungen, falls es sich um Bergschäden handelt, nach den bergrechtlichen Bestimmungen. Die Verpflichtung der Rechtsträger, Nutzer oder Eigentümer, gemäß § 325 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) zur Abwendung unmittelbar drohender Schäden und Gefahren die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.