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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern (Hanfeinfuhrverordnung)
§ 6 Behandlung

Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers kann die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.