Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern (Hanfeinfuhrverordnung)
§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 4 Abs. 7 eine Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet oder
2.
entgegen § 7 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.