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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Abstimmung über die Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung - HAV)
§ 12 Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen

Der Versicherungsträger hat die Abstimmungsunterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag folgenden Kalenderjahr.