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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)
§ 20 Prüfungsamt

(1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung richtet die Deutsche Bundesbank ein Prüfungsamt für den höheren Bankdienst ein. Das Prüfungsamt hat
1.
für jeden Prüfungstermin eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,
2.
zur Protokollführerin oder zum Protokollführer für eine mündliche Abschlussprüfung entweder die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Prüfungsamts oder eine andere dem höheren Dienst angehörende Person zu bestimmen,
3.
die zulässigen Hilfsmittel für die Abschlussprüfungen festzulegen,
4.
sicherzustellen, dass bei allen Referendarinnen und Referendaren derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und
5.
die Entscheidungen der Prüfungskommission zu vollziehen.
Das Prüfungsamt kann
1.
Referendarinnen und Referendare als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung zulassen, es sei denn, dass eine zu prüfende Referendarin oder ein zu prüfender Referendar dem widerspricht,
2.
zulassen, dass weitere Personen, die auf eine Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsamts oder der Prüfungskommission vorbereitet werden sollen, bei der mündlichen Abschlussprüfung anwesend sind.
(2) Das Prüfungsamt besteht aus der oder dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Alle Mitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Sie werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsamts sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamts bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte. Sie werden den Referendarinnen und Referendaren vom Prüfungsamt rechtzeitig mitgeteilt.
(6) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt auf Vorschlag des Prüfungsamts eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Dienstes zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer des Prüfungsamts und eine Vertretung. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.