Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" (Artikel 1 d. Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland") § 13Berichterstattung
Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.