Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich (Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz - HdlDlStatG) § 4Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen
(1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.
(3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen ist der Januar 2021.