Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich (Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz - HdlDlStatG) § 7Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen
(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
(3) Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen ist das Jahr 2021.