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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
§ 14 

(1) Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittels eines alle Spalten des Registers durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen.
(2) Werden mehrere Eintragungen gleichzeitig vorgenommen, so erhalten sie nur eine laufende Nummer.