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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
§ 30 Vertragsschluss bei Minderjährigen

Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung ist bei Minderjährigen gemeinsam von dem Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen. Eine Vertragsurkunde ist der studierenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.