(1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz berechtigt. Dies gilt nicht für Notfälle.
(2) Geburtshilfe umfasst
- 1.
die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an,
- 2.
die Hilfe bei der Geburt und
- 3.
die Überwachung des Wochenbettverlaufs.
(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zugezogen wird.