(1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn
- 1.
die antragstellende Person einen im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat vorlegt, der vor dem im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Stichtag ausgestellt worden ist, und
- 2.
die nachgewiesene Ausbildung
- a)
nicht den Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die antragstellende Person eine Bescheinigung vorlegt, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf ausgeübt hat, oder
- b)
den Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die antragstellende Person
- aa)
eine Ausbildung nach § 46 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c nachweist,
- bb)
eine Bescheinigung nach § 46 Absatz 3 vorlegt und
- cc)
die antragstellende Person eine Bescheinigung vorlegt, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf ausgeübt hat.