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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
§ 26 Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.
(2) Aus den einzelnen Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung.