Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
§ 48 Gegenstand der Kenntnisprüfung

(1) In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind.
(2) Gegenstand der Kenntnisprüfung sind die Kompetenzbereiche I bis VI der Anlage 1. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.