Zweites Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes Art 2Neufassung des Heimgesetzes
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.