Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2
Wohn- und Pflegeplätze
Wohnplätze (§§ 14, 19) und Pflegeplätze (§ 23) müssen unmittelbar von einem Flur erreichbar sein, der den Heimbewohnern, dem Personal und den Besuchern allgemein zugänglich ist.
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