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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes (Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung - HEMBV)
§ 5 Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten

(1) Die externe Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.
(2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für
1.
die elektronische Aktenführung,
2.
die Gewährung von Akteneinsicht und
3.
die Digitalisierung von Dokumenten.