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Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

HfreqBetrGen

Ausfertigungsdatum: 07.07.1969

Vollzitat:

"Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten vom 7. Juli 1969 (BAnz. 1969 Nr. 138)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1969 +++)
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten vom 9. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 235) wird bestimmt:
Für den Betrieb von halbleiterbestückten Stromumformungsgeräten, die zur Umformung von Gleich- in Wechselstrom für Leuchtstofflampen in Landfahrzeugen, z.B. in Omnibussen, Campinganhängern, Eisenbahnwagen, dienen, wird hiermit eine Allgemeine Genehmigung erteilt.
Für den Betrieb der in § 1 genannten Stromumformungsgeräte ist so lange keine einzelne Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten erforderlich, wie die im folgenden § 3 genannten Auflagen eingehalten werden.
Die Allgemeine Genehmigung wird unter folgenden Auflagen erteilt:
(1) Nachstehende Funkstörungsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
1.
Grenzwerte der Funkstörspannung
a)
im Frequenzbereich von 10 kHz bis 150 kHz gelten die Werte, die sich durch geradliniges Extrapolieren der Grenzwertlinie des Funkstörgrads N (nach VDE 0875/8.66) von 200 kHz bis 150 kHz nach niederen Frequenzen hin ergeben.
b)
im Frequenzbereich von 150 kHz bis 30.000 kHz gelten die Grenzwerte des "Funkstörgrads N" (nach VDE 0875/8.66).
2.
Grenzwerte der Störfeldstärke
Im Frequenzbereich 30 MHz und mehr gelten in 10 Meter Meßentfernung vom Fahrzeug 40 Mikrovolt pro Meter.
(2) Geräte der in § 1 genannten Art, welche die Auflagen unter Absatz 1 Nr. 1 und/oder Absatz 1 Nr. 2 nicht einhalten, sind fristgerecht außer Betrieb zu setzen, wenn die Deutsche Bundespost schriftlich hierzu auffordert.
(3) Verursachen Geräte der in § 1 genannten Art Funkstörungen, so sind sie auf Aufforderung der Deutschen Bundespost außer Betrieb zu setzen.
(4) Wird der Betrieb von Geräten der in § 1 genannten Art nach Absatz 2 oder Absatz 3 beanstandet, so dürfen diese erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn nachgewiesen wurde, daß sie den vorstehend unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Erfordernissen genügen.
(5) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Auflagen unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 nicht eingehalten und/oder Funkstörungen verursacht werden, so ist den Beauftragten der Deutschen Bundespost in den verkehrsüblichen Zeiten Zutritt zu den Fahrzeugen oder Räumen zu gestatten, in denen sich Geräte der in § 1 genannten Art befinden.
Die Allgemeine Genehmigung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen