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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

HG 2026

Ausfertigungsdatum: 22.12.2025

Vollzitat:

"Haushaltsgesetz 2026 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 343)"

Fußnote

(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 524 540 138 000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 1 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 25 509 765 000 Euro festgestellt.
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 58 067 704 000 Euro festgestellt.
(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 34 803 623 000 Euro festgestellt.
(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 2 500 000 000 Euro festgestellt.
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§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2026 Kredite bis zur Höhe von 97 964 556 000 Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2026 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 30 000 000 000 Euro zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2026 fällig werdenden Krediten zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Auf die Kreditermächtigungen ist bei Bundeswertpapieren der kassenwirksame Betrag anzurechnen. Die Anrechnung von sonstigen Finanzierungsinstrumenten erfolgt zum Nennwert. Auf die Kreditermächtigungen ist zudem der jeweilige Betrag anzurechnen, der dem periodengerechten Anteil der gesamten Zinskosten zu den Zahlungsterminen ohne Berücksichtigung der kassenmäßigen Kuponzahlungen entspricht. Die Anrechnung gemäß Satz 1 bis 3 erfolgt für Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2025 valutieren. Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigungen anzurechnen, die sich aus den hierzu abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.
(5) Die Kreditermächtigungen umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus Krediten jeweils auch das Recht, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwertes einzugehen; die Höhe des für das Haushaltsjahr maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens wird im Kreditfinanzierungsplan ausgewiesen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundeswertpapieren aufzunehmen. Für die Anrechnung auf die Kreditermächtigungen gilt Absatz 4 entsprechend. Der Nennwert des Eigenbestands an Bundeswertpapieren darf mit Ausnahme der Eigenbestände nach Satz 4 die Höhe von 15 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen. Darüber hinaus darf ein zusätzlicher Eigenbestand an Grünen Bundeswertpapieren und den dazugehörenden konventionellen Bundeswertpapieren maximal bis zur Höhe des Betrages des Nennwerts der umlaufenden Grünen Bundeswertpapiere aufgebaut werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen
1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach den Sätzen 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; dies umfasst die Ermächtigung, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwertes einzugehen;
2.
Verträge nach Absatz 7 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. Für die Kreditermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 ist die Höhe des maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens identisch mit der Höhe dieser Kreditermächtigung.
(9) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf den nach Satz 1 festgestellten Betrag sind auch solche Beträge anzurechnen, die dem Bund im Rahmen der freiwilligen Anlage freier Liquidität von Einrichtungen insbesondere des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie als Kassenverstärkungskredite genutzt werden. Alternativ können diese Beträge nach Absatz 1 bis Absatz 3 als Haushaltskredite angerechnet werden; endet die Anrechnung als Haushaltskredit, können diese Beträge abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung in Verwahrung genommen werden. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 7 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 4 bis 6 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 4 bis 6 sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
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§ 3 Gewährleistungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 1 012 710 000 000 Euro zu übernehmen, davon
1.
bis zu 140 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
2.
bis zu 70 000 000 000 Euro
a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichem Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
3.
bis zu 46 000 000 000 Euro
a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
4.
bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
5.
bis zu 650 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
6.
bis zu 90 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
7.
bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,
8.
bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die aufgrund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten. Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 über 700 000 000 Euro je Haushaltsjahr und Einzelfall ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen. Sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme von der Unterrichtung oder Einwilligung geboten ist oder die Übernahme der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dient, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Anschluss unverzüglich zu unterrichten.
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§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Ergänzend zu den Regelungen in § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 und § 37 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
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§ 5 Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes

(1) Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes sind
1.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 1 angeführten Ausgaben als Verteidigungsausgaben,
2.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 2 angeführten Ausgaben als Ausgaben für den Zivil- und Bevölkerungsschutz,
3.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 3 angeführten Ausgaben als Ausgaben für die Nachrichtendienste,
4.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 4 angeführten Ausgaben als Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme,
5.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 5 angeführten Ausgaben als Ausgaben für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten.
(2) Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme dürfen grundsätzlich nicht zu Gunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1 Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden. Ausgeschlossen sind insbesondere
1.
eine Deckungsfähigkeit von Ausgaben der Bereichsausnahme zugunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme,
2.
ein Ausgleich von über- und außerplanmäßigen Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme durch Einsparungen bei Ausgaben der Bereichsausnahme und
3.
eine Einsparung nach § 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung bei Ausgaben der Bereichsausnahme für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme.
Abweichungen von Satz 1 sind bei internen Verrechnungen nach § 61 Absatz 1 und 4 der Bundeshaushaltsordnung zulässig, wenn die Beauftragung einer anderen Dienststelle für die Aufgabenerfüllung der beauftragenden Dienststelle erforderlich ist oder die wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln fördert.
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§ 6 Flexibilisierte Ausgaben

(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden. Von den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 sowie Absatz 5 Satz 1 kann durch Haushaltsvermerk abgewichen werden. Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes bilden bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 voneinander getrennte Deckungskreise.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
2.
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,
3.
Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter den in Absatz 2 Nummer 2 bis 5 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar. § 5 Absatz 2 ist zu beachten.
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2411, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist. § 5 Absatz 2 ist zu beachten.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
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§ 7 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,
2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 6 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:
1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
3.
Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 6 einbezogenen Titeln geleistet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies aufgrund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr zu verwenden.
(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet werden. Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. § 5 Absatz 2 ist zu beachten. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.
(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.
(11) Die Absätze 1, 2 und 6 gelten nicht für Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes. Bei der Anwendung der Absätze 3 und 4 können Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme nur zur Deckung von Ausgaben der Bereichsausnahme herangezogen werden; Ausgabeermächtigungen außerhalb der Bereichsausnahme können nur zur Verstärkung oder Deckung von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden.
(12) Bei Feststellung eines Falles gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes oder gemäß Artikel 115a des Grundgesetzes wird zugelassen, dass die Buchung sämtlicher Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen aus dem Einzelplan 14, die zur Bündnis- und Landesverteidigung erforderlich sind, in Kapitel 1409 – Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Landes- und Bündnisverteidigung – erfolgt.
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§ 8 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung

(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.
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§ 9 Bewilligung von Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung, die den Anforderungen des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, entspricht, dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Satz 2 gilt nicht, soweit die projektgeförderte Einrichtung den bei ihr Beschäftigten außer den unmittelbar im Projekt Beschäftigten das Besserstellungsverbot übersteigende Gehälter aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Daneben gilt Satz 2 nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen. Die zuständige oberste Bundesbehörde wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 7 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
(3) Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dies gilt nicht bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben desselben Trägers, soweit
1.
für ein gleichartiges Vorhaben im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, der nicht länger als zwei Haushaltsjahre zurückliegt, Zuwendungen bewilligt wurden,
2.
eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist,
3.
im nachfolgenden Bewilligungszeitraum für dieses Vorhaben haushaltsmäßig Zuwendungsmittel zur Verfügung stehen,
4.
der Zuwendungsantrag vor Beginn des Anschlussvorhabens bei der Bewilligungsbehörde eingereicht worden ist und
5.
die im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben 500 000 Euro nicht übersteigen.
Abweichend von Satz 1 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen, soweit eine Antragstellung vor Beginn des Vorhabens erfolgt. In den Fällen der Sätze 2 und 3 besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung. Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder bei vorläufiger Haushaltsführung bis zum Tag der Bekanntmachung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt durch die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein oder für einzelne Zuwendungsbereiche durch das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen getroffene Entscheidungen, welche von Satz 1 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.
(4) Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von zweckgebundenen Spenden hinzu, ermäßigt sich die Zuwendung nicht. Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von Eintrittsgeldern oder nicht zweckgebundenen Spenden hinzu, die nicht im Projektfinanzierungsplan oder im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers enthalten sind, ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe von 30 Prozent dieser neu hinzugetretenen Deckungsmittel, soweit diese für den Zuwendungszweck verwendet werden. Abweichend von Satz 2 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geringere Anrechnungen zulassen. Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder bei vorläufiger Haushaltsführung bis zum Tag der Bekanntmachung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt getroffene Entscheidungen für Zuwendungen oder Zuwendungsbereiche, welche von Satz 2 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.
(5) Ausgaben für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden. Ein entsprechender Haushaltsvermerk ist im Titel aufzunehmen. Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids kann der Zuwendungsempfänger unabhängig vom Zeitpunkt des Bedarfs der Zuwendungsmittel diese vollständig abrufen oder anfordern.
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§ 10 Sorgfalts- und Prüfpflichten

(1) Leistungen des Bundes dürfen
1.
nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
2.
nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.
(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Dabei ist die mögliche Höhe der Zulagen für Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes getrennt zu berechnen. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
(4) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnements, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ auch für den Kauf, die Miete oder das private Leasing eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte und Auszubildende geleistet werden.
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§ 12 Verbriefung von Verpflichtungen

Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
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§ 13 Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung

(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 12 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro begrenzt.
(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(4) Der Bund gewährt dem Gesundheitsfonds bis zum 1. Februar 2026 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 2 300 000 000 Euro, das in jährlichen Raten wie folgt zurückzuzahlen ist:
1.
500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2029,
2.
500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2030,
3.
500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2031,
4.
500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2032 und
5.
300 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2033.
(5) Das dem Gesundheitsfonds aufgrund von § 12 Absatz 4 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2023 gewährte Darlehen in Höhe von 1 000 000 000 Euro ist abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2023 bis spätestens 31. Dezember 2033 zurückzuzahlen.
(6) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(7) Der Bund gewährt dem Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur Sicherung der Liquidität ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 3 200 000 000 Euro, welches in vier gleichen Teilen zu Beginn eines Quartals an den Ausgleichsfonds zu leisten ist. Der Darlehensbetrag ist in den Jahren 2029 bis 2033 in jährlichen, jeweils gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zurückzuzahlen.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.
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§ 14 Rückzahlung, Titelverwechslung

(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 6 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.
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§ 15 Verbindlichkeit des Stellenplans

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.
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§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:
1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,
3.
von Sondervermögen des Bundes oder
4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
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§ 17 Stelleneinsparung

(1) Im Haushaltsjahr 2026 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 2,2 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind
1.
die Organe der Rechtspflege,
2.
die Planstellen und Stellen bei der Bundespolizei sowie beim Bundeskriminalamt,
3.
die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim Deutschen Bundestag,
4.
die Planstellen und Stellen bei der Zollverwaltung,
5.
die Planstellen und Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität, maximal 280 Planstellen und Stellen,
6.
die Planstellen und Stellen im Einzelplan 14,
7.
die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
8.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
9.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, maximal 330 Planstellen und Stellen,
10.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
11.
die Planstellen und Stellen bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich,
12.
die Planstellen und Stellen bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für sicherheitsbezogene Aufgaben zum Schutz der regulierten Netzsektoren, maximal 620 Planstellen und Stellen,
13.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Exportkontrolle, maximal 263 Planstellen und Stellen,
14.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Justiz mit Sicherheitsrelevanz, maximal 250 Planstellen und Stellen.
Diese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.
(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2026 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu betrachten.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen sichergestellt ist.
(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
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§ 18 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.
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§ 19 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen

(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens
1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
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§ 20 Ausbringung von Leerstellen

(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 59) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,
e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
oder
6.
die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden.
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.
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§ 21 Umwandlung von Planstellen und Stellen

Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
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§ 22 Sonderregelungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder aufgrund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23 Überhangpersonal

Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
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Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2026

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 343, S. 15 - 27)
Teil I:Haushaltsübersicht
 A.Einnahmen
 B.Ausgaben
 C.Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
 D.Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes
Teil II:Artikel 115-Gesetz
 A.Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes
 B.Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III:Finanzierungsübersicht
Teil IV:Kreditfinanzierungsplan
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Epl.BezeichnungSumme Einnahmengegenüber 2025
mehr (+)
weniger (–)
20262025
1 000 €1 000 €1 000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt
103

103

02Deutscher Bundestag2 3432 211+132
03Bundesrat5181–30
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt2 39632 300–29 904
05Auswärtiges Amt192 81967 819+125 000
06Bundesministerium des Innern590 667644 902–54 235
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
749 777

739 777

+10 000
08Bundesministerium der Finanzen256 284408 804–152 520
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
710 003

1 562 903

–852 900
10Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
110 915

99 749

+11 166
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales1 491 7211 831 248–339 527
12Bundesministerium für Verkehr14 668 71114 226 110+442 601
14Bundesministerium der Verteidigung800 0001 600 000–800 000
15Bundesministerium für Gesundheit106 163106 185–22
16Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

1 259 606


1 153 033


+106 573
17Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
279 671

269 042

+10 629
19Bundesverfassungsgericht4040
20Bundesrechnungshof392369+23
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
85

85

22Unabhängiger Kontrollrat
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
678 966

729 968

–51 002
24Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung


25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
183 173

176 825

+6 348
30Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
51 251

51 251

32Bundesschuld99 357 50083 942 693+15 414 807
60Allgemeine Finanzverwaltung403 047 501394 900 637+8 146 864
 Einnahmen524 540 138502 546 135+21 994 003
Zu Spalte 3:
Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 387 214 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 97 964 556 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 39 361 582 T€.
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen
Übrige
Einnahmen
202620262026
1 000 €1 000 €1 000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt

3

100
02Deutscher Bundestag2 343
03Bundesrat3120
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt2 35838
05Auswärtiges Amt192 619200
06Bundesministerium des Innern584 1066 561
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

749 493

284
08Bundesministerium der Finanzen228 67527 609
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

708 110

1 893
10Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
18

94 082

16 815
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales47 2701 444 451
12Bundesministerium für Verkehr14 572 24996 462
14Bundesministerium der Verteidigung669 270130 730
15Bundesministerium für Gesundheit104 9551 208
16Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit



108 703


1 150 903
17Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

19 503

260 168
19Bundesverfassungsgericht40
20Bundesrechnungshof8384
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

85

22Unabhängiger Kontrollrat
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

15 004

663 962
24Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung


25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

39 344

143 829
30Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt

40 245

11 006
32Bundesschuld744 56198 612 939
60Allgemeine Finanzverwaltung387 359 0003 950 21611 738 285
 Summe Haushalt 2026387 359 01822 873 273114 307 847
 Summe Haushalt 2025386 962 00027 270 25488 313 881
 gegenüber 2025 mehr(+)/weniger(-)+397 018–4 396 981+25 993 966
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl.BezeichnungSumme Ausgabengegenüber 2025
mehr (+)
weniger (–)
20262025
1 000 €1 000 €1 000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt
67 388

58 940

+8 448
02Deutscher Bundestag1 275 9731 248 806+27 167
03Bundesrat40 96838 523+2 445
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt4 998 2924 043 224+955 068
05Auswärtiges Amt6 025 2935 893 255+132 038
06Bundesministerium des Innern15 761 59515 241 572+520 023
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
1 213 279

1 162 788

+50 491
08Bundesministerium der Finanzen10 823 14010 562 756+260 384
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
5 903 305

9 021 619

–3 118 314
10Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
6 993 071

6 882 729

+110 342
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales197 341 040190 341 322+6 999 718
12Bundesministerium für Verkehr27 901 36038 287 616–10 386 256
14Bundesministerium der Verteidigung82 687 31262 307 220+20 380 092
15Bundesministerium für Gesundheit21 773 94519 282 617+2 491 328
16Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

2 772 089


2 692 879


+79 210
17Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
16 664 014

14 198 983

+2 465 031
19Bundesverfassungsgericht46 42344 829+1 594
20Bundesrechnungshof202 239195 970+6 269
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
52 154

47 402

+4 752
22Unabhängiger Kontrollrat14 60011 646+2 954
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
10 055 733

10 307 037

–251 304
24Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
1 359 624

11 191

+1 348 433
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
7 745 681

7 369 895

+375 786
30Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
21 818 269

22 363 705

–545 436
32Bundesschuld33 649 36734 171 970–522 603
60Allgemeine Finanzverwaltung47 353 98446 757 641+596 343
 Ausgaben524 540 138502 546 135+21 994 003
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl.Bezeichnung
Personal-
ausgaben
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.

Schulden-
dienst
2026202620262026
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt
28 965

31 864


02Deutscher Bundestag793 725224 865
03Bundesrat22 89214 700
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt401 7681 725 129
05Auswärtiges Amt1 390 308843 868
06Bundesministerium des Innern6 513 8573 797 446
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
689 714

311 685


08Bundesministerium der Finanzen4 507 3012 390 893
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
1 041 999

548 772


10Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
518 647

328 303


11Bundesministerium für Arbeit und Soziales355 096190 786
12Bundesministerium für Verkehr2 101 2232 409 733
14Bundesministerium der Verteidigung24 710 58513 484 18638 133 209
15Bundesministerium für Gesundheit402 109673 850
16Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

454 252


352 566




17Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
237 311

134 337


19Bundesverfassungsgericht32 8297 791
20Bundesrechnungshof150 54235 473
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
33 664

12 073


22Unabhängiger Kontrollrat2 7048 902
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
141 009

78 406


24Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
42 907

448 265


25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
179 404

149 740


30Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
157 835

128 698


32Bundesschuld92 30330 187 064
60Allgemeine Finanzverwaltung3 093 396411 81565 000
 Summe Haushalt 202648 004 04228 836 44938 198 20930 187 064
 Summe Haushalt 202545 157 07125 795 28622 233 96330 151 788
 gegenüber 2025 mehr(+)/weniger(-)+2 846 971+3 041 163+15 964 246+35 276
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl.BezeichnungZuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
Ausgaben
für
Investitionen
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
202620262026
1 000 €1 000 €1 000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt
4 494

2 065

02Deutscher Bundestag182 85874 525
03Bundesrat2 1061 270
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt2 005 766899 273–33 644
05Auswärtiges Amt3 504 216322 639–35 738
06Bundesministerium des Innern3 331 8432 144 779–26 330
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
192 161

27 699

–7 980
08Bundesministerium der Finanzen3 269 209655 737
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
2 978 820

1 392 483

–58 769
10Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
5 308 657

992 153

–154 689
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales192 971 4083 991 645–167 895
12Bundesministerium für Verkehr10 264 84213 479 487–353 925
14Bundesministerium der Verteidigung3 522 4902 836 842
15Bundesministerium für Gesundheit15 128 3045 585 000–15 318
16Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

283 404


1 701 979


–20 112
17Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
15 780 870

691 899

–180 403
19Bundesverfassungsgericht4 3901 413
20Bundesrechnungshof11 5504 674
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
4 900

1 517

22Unabhängiger Kontrollrat5002 494
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
3 767 969

6 113 779

–45 430
24Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
547 460

320 992

25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
2 634 030

4 794 497

–11 990
30Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
18 246 556

3 644 197

–359 017
32Bundesschuld3 370 000
60Allgemeine Finanzverwaltung45 792 3705 300 791–7 309 388
 Summe Haushalt 2026329 741 17358 353 829–8 780 628
 Summe Haushalt 2025322 448 50962 731 761–5 972 243
 gegenüber 2025 mehr(+)/weniger(-)+7 292 664–4 377 932–2 808 385
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Epl.BezeichnungVerpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2026
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
202720282029Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
12345678
02Deutscher Bundestag48 4699 6536 1104 18228 524
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt
1 425 476

447 220

371 644

223 693

319 839

63 080
05Auswärtiges Amt2 641 2611 170 598855 619469 769145 275
06Bundesministerium des Innern
9 853 291

2 362 649

1 039 747

866 170

3 710 843

1 873 882
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
17 638

9 298

5 460

2 880


08Bundesministerium der Finanzen
3 394 650

449 394

252 950

265 485

2 426 821

09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
14 975 518

1 437 351

1 333 051

1 101 022

1 693 889

9 410 205
10Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

1 547 364


542 579


448 764


353 016


203 005


11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
6 882 897

2 639 977

1 824 635

1 075 185

1 343 100

12Bundesministerium für Verkehr
18 041 454

4 357 428

3 174 340

2 184 649

5 825 037

2 500 000
14Bundesministerium der Verteidigung
349 517 247

29 694 832

41 811 323

51 280 197

226 730 895

15Bundesministerium für Gesundheit
1 163 579

373 879

452 915

333 885

2 900

16Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit


2 136 132



667 502



515 835



370 669



582 126



17Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

1 960 857


717 745


620 544


475 427


147 141


19Bundesverfassungsgericht1 714760320320314
22Unabhängiger Kontrollrat2 2002 200
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

7 950 553


897 283


791 329


599 340


121 500


5 541 101
24Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
1 775 648

655 588

506 311

357 634

256 115

25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

5 174 770


1 165 820


1 334 825


1 374 714


1 299 411


30Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt

6 397 565


1 732 742


1 742 950


1 556 381


1 365 492


60Allgemeine Finanzverwaltung14 997 9276 182 0974 424 5183 060 6661 330 646
 Summe449 906 21055 516 59561 513 19065 955 284247 532 87319 388 268
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes
Epl.BezeichnungKapitelSummegegenüber 2025
mehr (+)
weniger (–)
20262025
1 000 €1 000 €1 000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt
01, 11, 12, 13

38 866

41 906

–3 040
02Deutscher Bundestag11, 12, 13, 16, 17, 18538 796487 441+51 355
03Bundesrat11, 1231 48730 100+1 387
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt
10, 11, 12, 16, 17, 31, 32, 51, 52, 53, 56


593 855


559 668


+34 187
05Auswärtiges Amt04, 11, 12, 13, 141 974 1372 022 735–48 598
06Bundesministerium des Innern11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35, 36

9 881 859


8 044 895


+1 836 964
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19


808 834


724 074


+84 760
08Bundesministerium der Finanzen11, 12, 13, 15, 16, 175 953 4235 813 371+140 052
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18


1 250 929


1 222 709


+28 220
10Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18


649 040


603 649


+45 391
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17

412 057

353 735

+58 322
12Bundesministerium für Verkehr11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 28
2 259 279

2 236 707

+22 572
14Bundesministerium der Verteidigung03, 07, 11, 12, 1310 487 7349 342 907+1 144 827
15Bundesministerium für Gesundheit11, 12, 13, 15, 16, 17518 842430 267+88 575
16Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

11, 12, 13, 14, 15, 16


583 194


524 714


+58 480
17Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
04, 11, 12, 13, 14, 15, 16

352 920

225 040

+127 880
19Bundesverfassungsgericht11, 1236 74035 087+1 653
20Bundesrechnungshof11, 12133 536134 644–1 108
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

11, 12


43 509


40 342


+3 167
22Unabhängiger Kontrollrat11, 129 4278 913+514
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

11, 12


175 210


174 142


+1 068
24Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
11, 12

89 584


+89 584
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
11, 12, 14

240 833

233 394

+7 439
30Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
11, 12

167 100

239 887

–72 787
 Summe37 231 19133 530 327+3 700 864
Gesamtplan – Teil II: Artikel 115-Gesetz
A. Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes
Ausgaben der BereichsausnahmenBetrag für 2026
1 000 €
12
1.Verteidigungsausgaben82 235 190
 Epl. 14 ohne die Titel Kap. 1406 Tgr. 01, Kap. 1408 Tit. 853 01, Kap. 1409 Tgr. 01, Kap. 1413 Tit. 831 02, Tgr. 08 und Titel der Obergruppe 98
82 235 190
2.Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz2 082 074
 Kap. 0602 Tgr. 02663 456
 Kap. 0616 ohne die Tgr. 01 und 0392 835
 Kap. 0628 ohne die Titel 981 01, 981 03 und Tgr. 02605 127
 Kap. 0629 ohne die Titel 981 01, 981 03 und Tgr. 01720 656
3.Ausgaben des Bundes für die Nachrichtendienste2 201 125
 Kap. 0414 – BND1 510 273
 Kap. 0626 – BfV690 852
4.Ausgaben des Bundes für den Schutz der informationstechnischen Systeme* 2 797 068
 Kap. 0112 Tgr. 01, Kap. 0212 Tgr. 08, Kap. 0312 Tgr. 01, Kap. 0412 Tgr. 01, Kap. 0432 Tgr. 01, Kap. 0452 Tgr. 08, Kap. 0512 Tgr. 05, Kap. 0602 Tit. 544 02 und 532 17, Kap. 0614 Tgr. 02, Kap. 0623 ohne die Titel 831 01, 981 01, 981 03 und Tgr. 01, Kap. 0624 Tgr. 01, Kap. 0625 Tgr. 03, Kap. 0633 Tgr. 01, Kap. 0812 Tgr. 01, Kap. 0813 Tgr. 01, Kap. 0815 Tgr. 01, Kap. 0816 Tgr. 01, Kap. 1011 Tgr. 01, Kap. 1112 Tgr. 55, Kap. 1113 Tgr. 55, Kap. 1114 Tgr. 55, Kap. 1115 Tgr. 55, Kap. 1116 Tgr. 55, Kap. 1503 Tgr. 03, Kap. 1512 Tgr. 09, Kap. 1513 Tgr. 09, Kap. 1515 Tgr. 09, Kap. 1516 Tgr. 09, Kap. 1517 Tgr. 09, Kap. 1612 Tgr. 02, Kap. 1613 Tgr. 03, Kap. 1614 Tgr. 02, Kap. 1615 Tgr. 04, Kap. 1616 Tgr. 03, Kap. 1912 Tgr. 01, Kap. 2012 Tgr. 01, Kap. 2112 Tgr. 01, Kap. 2212 Tgr. 01, Kap. 2402 Tgr. 03, Kap. 3004 Tgr. 20








2 797 068
5.Ausgaben des Bundes für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten11 546 799
 6002 687 0611 546 799
 Summe100 862 256
*
soweit nicht schon in den Bereichsausnahmen 1 bis 3 enthalten
Wie in der Beschlussempfehlung und im Bericht des Haushaltsausschusses auf BT-Drs. 20/15117, S. 23 vorgegeben, fließen in die Kategorie „Verteidigungsausgaben“ nur die Ausgaben des Epl. 14, in die Kategorie „Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz“ nur im Epl. 06 veranschlagte und in die Kategorie „Ausgaben des Bundes für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten“ nur im Epl. 60 veranschlagte Ausgaben ein.
Gesamtplan – Teil II: Artikel 115-Gesetz
B. Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Komponenten zur Berechnung der zulässigen KreditaufnahmeBetrag für 2026
Millionen €
12
 1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP)0,35
 2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres4 328 970
 3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme15 151
 (Produkt aus den Positionen 1. und 2.) 
 4.Saldo der finanziellen Transaktionen–9 644
 (Differenz zwischen den Positionen 4a. und 4b.) 
  4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen(842)
   4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt842
   4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen
  4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben(10 486)
   4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt10 486
   4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen
 5.Konjunkturkomponente–15 597
 (Produkt der Positionen 5a. und 5b.) 
  5a.Nominale Produktionslücke–76 872
  5b.Budgetsemielastizität (ohne Einheit)0,203
 6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto
 7.Zulässige Nettokreditaufnahme40 392
 (Differenz zwischen der Position 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.) 
 8.Nettokreditaufnahme des Bundes97 965
 9.Abzug aufgrund der Bereichsausnahme des Artikels 115 Absatz 2 Satz 4 GG57 573
 (Differenz zwischen den Positionen 9a. und 9b.) 
  9a.Ausgaben der Bereichsausnahme100 862
  9b.1 % des nominalen Bruttoinlandsprodukts des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres
43 290
10.Nettokreditaufnahme der Sondervermögen
11.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme40 392
 (Summe aus (Position 8. abzüglich Position 9.) und Position 10.) 
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 202458 039
Differenzen durch Rundung möglich.
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
FinanzierungsübersichtBetrag für 2026Betrag für 2025
1 000 €
123
1.Berechnung des Finanzierungssaldos  
1.1Einnahmen426 430 582420 645 386
 (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)  
 davon:  
 Steuereinnahmen387 214 000386 843 000
 Verwaltungseinnahmen22 873 27327 270 254
1.2Ausgaben524 540 138502 546 135
 (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)  
 Finanzierungssaldo–98 109 556–81 900 749
2.Finanzierungssaldo  
2.1Deckung des Finanzierungssaldos  
2.1.1Münzeinnahmen145 000119 000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt97 964 55681 781 749
2.1.3Entnahmen aus Rücklagen
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos  
2.2.1Zuführungen an Rücklagen
2.3Summe(98 109 556)(81 900 749)
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
KreditfinanzierungsplanBetrag für 2026Betrag für 2025
1 000 €
123
I.Kreditfinanzierungsplan  
1.Einnahmen  
1.1Bruttokreditaufnahme(426 715 278)(361 621 525)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre183 637 360170 981 419
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre58 042 42752 547 331
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr184 306 127138 092 776
1.1.4Krediteinnahmen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus in Vorjahren begebenen Schuldtiteln
729 365

1.1.5Krediteinnahmen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus im Planjahr zu begebenden Schuldtiteln

1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung(–)(32)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04)
1.2.2Freiwillige Geldleistungen Dritter32
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag

1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten
1.2.5Nicht-strukturelle Einnahmen aus zurückgezahlten Notlagemitteln
 Einnahmen426 715 278361 621 557
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten  
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre117 822 40093 775 997
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre54 416 70754 013 440
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr149 090 387133 381 245
2.4Tilgungen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus in Vorjahren begebenen Schuldtiteln

2.5Tilgungen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus im Planjahr zu begebenden Schuldtiteln
216 570

900 240
 Ausgaben321 546 063282 070 921
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme  
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1)426 715 278361 621 525
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2)             –           32
  (426 715 278)(361 621 557)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.)  –321 546 063  –282 070 921
  (105 169 215)(79 550 636)
3.4Eigenbestandsaufbau (Marktpflege)             –             –
  (105 169 215)(79 550 636)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel  
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten



3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten



3.6Sondervermögen „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“  
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
–150 051

1 890 482
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–4 996 908

3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“  
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen

3.8Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“  
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
495 142

3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–200 000

–180 000
3.9Sondervermögen „Aufbauhilfe“  
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–12 842

–198 218
3.10Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“  
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
2 500 000

2 500 000
3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–2 500 000

–2 500 000
3.11Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“  
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.11.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–240 000

–750 000
3.12Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“  
3.12.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.12.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–2 100 000

–3 857 706
3.13Rücklage  
3.13.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage
3.13.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage
3.14Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 32015 326 555
I.Nettokreditaufnahme97 964 55681 781 749
II.nachrichtlich: maximal zulässiges Verpflichtungsvolumen zur endfälligen Tilgung gem. § 2 Abs. 5 HG
490 722 570

415 864 754
Differenzen durch Rundung möglich.