zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Handelsgesetzbuch
§ 152
Gegenüber den nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten haben die Liquidatoren, auch wenn sie vom Gerichte bestellt sind, den Anordnungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen.
zum Seitenanfang
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular