Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 764
Von den Pfandrechten für die in § 754 Abs. 1 Nr. 4 aufgeführten Forderungen geht das für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor. Pfandrechte wegen gleichzeitig enstandener Forderungen sind gleichberechtigt.
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