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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
§ 25 Aufhebung der Stiftung

Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu.