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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes
§ 12
Der § 11 tritt sofort in Kraft. Der Tag, mit dem die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes in Kraft treten, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt.
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