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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes
§ 6 

(1) Versicherungsvereine, deren Leistungen in den Grenzen des § 508 der Reichsversicherungsordnung bleiben, sind jedenfalls dann als kleinere Vereine (§ 53 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen) anzuerkennen, wenn sie kein Sterbegeld oder ein Sterbegeld von höchstens dreihundert Deutsche Mark gewähren. Auf ihren Antrag kann die Aufsichtsbehörde anders bestimmen.
(2) Diese Versicherungsvereine sammeln eine Rücklage mindestens im Betrag der Jahresausgabe nach dem Durchschnitt der fünf letzten Jahre an und erhalten sie auf dieser Höhe. Solange die Rücklage den vorgeschriebenen Betrag nicht erreicht, ist ihr mindestens ein Zwanzigstel des Jahresbetrags der Mitgliederbeiträge zuzuführen.
(3) Die §§ 11, 12, 115 Abs. 2, 3 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen gelten nicht für diese Versicherungsvereine.

Fußnote

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt VAG, 7631-1
§ 6 Abs. 3 Kursivdruck: Vgl. jetzt VAG 7631-1, § 115 weggefallen