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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

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Ausfertigungsdatum: 22.07.1976

Vollzitat:

"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1876)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.8.1976 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
An der Rentenerhöhung nehmen auch die Berechtigten teil, deren Rente gemäß § 14 Abs. 3 kapitalisiert worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.