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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung - HkRNDV)
§ 21 Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister

(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung dessen Anlage oder dessen Anlagen im Herkunftsnachweisregister und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu. Dafür hat der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung folgende Daten zu übermitteln:
1.
bei natürlichen Personen: den Vor- und den Nachnamen; bei juristischen Personen: den Namen und den Sitz,
2.
den Standort der Anlage:
a)
die geografischen Koordinaten in einem von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 zu bestimmenden Format und
b)
die Adresse; bei Anlagen, die nicht über eine eigene Adresse verfügen, ist die nächstgelegene Adresse anzugeben; bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie Anlagen im Küstenmeer entfällt die Angabe der Adresse,
3.
den Namen und die Adresse des Netzbetreibers, in dessen Netz die Anlage einspeist; soweit Strom aus der Anlage in ein Netz eingespeist wird, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, und soweit dieser Strom von Letztverbrauchern verbraucht wird, die an dieses Netz angeschlossen sind, sind der Name und die Adresse dieses Netzbetreibers anzugeben, es sei denn, dem Netzbetreiber liegen die Daten nach § 41 Absatz 1 und 2 vor,
4.
die Energieträger, aus denen der Strom in der Anlage erzeugt wird,
5.
bei Biomasseanlagen die Angabe, ob die Anlage auch andere Energieträger einsetzen darf,
6.
eine eindeutige Bezeichnung der Anlage und des Typs der Anlage und, sofern vorhanden, die Bezeichnung des Herstellers,
6a.
die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung,
7.
den EEG-Anlagenschlüssel, soweit dieser vorhanden ist,
8.
die installierte Leistung der Anlage,
9.
das Datum der Inbetriebnahme der Anlage nach deutschem Recht; bei Biomasseanlagen, die nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung neben Biomasse auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen oder die fossile Energieträger für die Anfahr-, die Zünd- oder die Stützfeuerung einsetzen, kommt es unabhängig von ihrer installierten Leistung auf den Energieträger, der bei der erstmaligen Inbetriebsetzung nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft eingesetzt worden ist, nicht an,
10.
die Identifikationsnummer oder sonstige Bezeichnung der Einrichtung, mit der die Netto-Stromeinspeisung derjenigen Anlage in das Elektrizitätsversorgungsnetz erfasst wird, die berechtigt ist, Herkunftsnachweise zu erlangen; sollte eine solche Identifikationsnummer der Einrichtung nicht vorhanden sein, ist sie zu vergeben,
11.
die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann,
12.
den Zählerstand zum Zeitpunkt der Antragstellung, falls eine technische Einrichtung nach Nummer 11 nicht vorhanden ist,
13.
den Wandlerfaktor der Anlage, falls vorhanden,
14.
die Angabe, mit welcher anderen registrierten Anlage oder mit welchen anderen registrierten Anlagen desselben Anlagenbetreibers die Anlage in einen Speicher des Anlagenbetreibers einspeist, falls zutreffend,
15.
Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage Investitionsbeihilfen geleistet worden sind,
16.
das Konto, dem die Registerverwaltung die Anlage zuweisen soll, falls der Kontoinhaber mehrere Konten hat, und
17.
die Angabe, ob ein Fall des § 22 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt.
(1a) Bei hocheffizienten KWK-Anlagen muss der Anlagenbetreiber darüber hinaus die thermische Leistung der Anlage übermitteln.
(2) Bei Grenzkraftwerken muss der Anlagenbetreiber darüber hinaus folgende Daten übermitteln:
1.
wenn das Grenzkraftwerk keine inländische Adresse hat, die ausländische Adresse, gegebenenfalls die nächstgelegene ausländische Adresse,
2.
die prozentuale Aufteilung der produzierten Strommengen auf die Staaten, in denen sich das Grenzkraftwerk befindet, und
3.
den völkerrechtlichen Vertrag, der der Aufteilung der Strommenge zugrunde liegt, oder die Konzession, die auf dem völkerrechtlichen Vertrag beruht.
Bei Grenzkraftwerken ist das gesamte Grenzkraftwerk zu registrieren. Bei Grenzkraftwerken, für die kein völkerrechtlicher Vertrag und keine auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruhende Konzession vorliegen, hat der Anlagenbetreiber ausschließlich für die Stromerzeugungseinrichtung, die auf deutschem Staatsgebiet liegt, einen Antrag auf Registrierung zu stellen.
(3) Eine Anlage, die Strommengen in Elektrizitätsversorgungsnetze unterschiedlicher Betreiber einspeist, ist für jeden dieser Betreiber gesondert nach Absatz 1 zu registrieren.
(4) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung die Anlage im Herkunftsnachweisregister für fünf Jahre und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu, wenn die Anlage bereits im Regionalnachweisregister registriert ist und der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung die Angabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 übermittelt.

Fußnote

(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 +++)