Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung - HkRNDV) § 35Verfall von Regionalnachweisen
Die Registerverwaltung erklärt Regionalnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 24 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. Eine Verwendung der verfallenen Regionalnachweise ist untersagt.