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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Heimkehrerstiftung (HKStG)
§ 2 Personenkreis

(1) Nach diesem Gesetz werden gefördert:
1.
Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes im ursächlichen Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden (ehemalige Kriegsgefangene). Was als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
2.
hinterbliebene Ehegatten verstorbener ehemaliger Kriegsgefangener, sofern sie keine neue Ehe eingegangen sind;
3.
Personen, die als ehemalige Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten (Geltungskriegsgefangene). Ehemalige Geltungskriegsgefangene sind
a)
Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des Zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht
aa)
auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder
bb)
in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden, und
b)
Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit
aa)
auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder
bb)
aus dem Ausland in ein anderes ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden.
(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Deutsche, die entweder vor dem anrückenden Feind evakuiert wurden oder geflohen sind oder als Vertriebene in Lagern im Ausland zum Zwecke ihres Abtransportes untergebracht waren. Absatz 1 Nr. 3 gilt ferner nicht für Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden, auch wenn sie lagermäßig untergebracht waren.
(3) Nicht gefördert werden in ausländischem Gewahrsam geborene Abkömmlinge von ehemaligen Kriegsgefangenen und Geltungskriegsgefangenen.
(4) Antragsberechtigt sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Rechtsstellung eines Deutschen besitzen und ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Von der Förderung ist ausgeschlossen, wer
1.
der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat oder
2.
durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
3.
in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat oder
4.
eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere Bindung an ein totalitäres System erreichen konnte, oder
5.
nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, das er vor dem 8. Mai 1945 in Ausübung seiner tatsächlichen oder angemaßten Befehlsbefugnis begangen hat, oder
6.
nach dem 8. Mai 1945 wegen Verbrechen oder Vergehen an Mitgefangenen in ausländischem Gewahrsam verurteilt worden ist.
Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muß durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt sein. Solange wegen der in den Nummern 5 und 6 genannten Straftaten ein Ermittlungsverfahren schwebt, sind die Entscheidungen über Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren eingeleitet, nachdem eine Leistung durch Bescheid zuerkannt, aber noch nicht ausgezahlt ist, so ist die Auszahlung auszusetzen.