(1) Diese Verordnung gilt für Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet oder als Abfall entsorgt werden müssen und die in Anlagen eingesetzt werden, in denen
- 1.
die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien, insbesondere aus Metall, Glas, Keramik oder Kunststoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, entschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird,
- 2.
Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, entfettet, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird,
- 3.
Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörperteilen extrahiert werden oder
- 4.
Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit Hilfe dieser Lösemittel gewonnen oder hergestellt werden.