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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem HNS-Gesetz (HNS-Pflichtversicherungsbescheinigungsverordnung - HNSPflichtVersBeschV)
§ 4 Pflichten des Antragstellers

Nach Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung ist der Eigentümer verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
1.
eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit,
2.
jede weitere Änderung der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit, die dazu führt, dass die Versicherung oder die sonstige Sicherheit nicht mehr den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 genügt, sowie
3.
jede Änderung der in § 2 Absatz 2 genannten Angaben.