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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

HOAI

Ausfertigungsdatum: 11.08.2009

Vollzitat:

"Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 18.8.2009 +++) 
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
§  3Leistungen und Leistungsbilder
§  4Anrechenbare Kosten
§  5Honorarzonen
§  6Grundlagen des Honorars
§  7Honorarvereinbarung
§  8Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
§  9Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
§ 10Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen
§ 11Auftrag für mehrere Objekte
§ 12Planausschnitte
§ 13Interpolation
§ 14Nebenkosten
§ 15Zahlungen
§ 16Umsatzsteuer
Teil 2
Flächenplanung
Abschnitt 1
Bauleitplanung
§ 17Anwendungsbereich
§ 18Leistungsbild Flächennutzungsplan
§ 19Leistungsbild Bebauungsplan
§ 20Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen
§ 21Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen
Abschnitt 2
Landschaftsplanung
§ 22Anwendungsbereich
§ 23Leistungsbild Landschaftsplan
§ 24Leistungsbild Grünordnungsplan
§ 25Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
§ 26Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
§ 27Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
§ 28Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen
§ 29Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen
§ 30Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen
§ 31Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
Teil 3
Objektplanung
Abschnitt 1
Gebäude und raumbildende Ausbauten
§ 32Besondere Grundlagen des Honorars
§ 33Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten
§ 34Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten
§ 35Leistungen im Bestand
§ 36Instandhaltungen und Instandsetzungen
Abschnitt 2
Freianlagen
§ 37Besondere Grundlagen des Honorars
§ 38Leistungsbild Freianlagen
§ 39Honorare für Leistungen bei Freianlagen
Abschnitt 3
Ingenieurbauwerke
§ 40Anwendungsbereich
§ 41Besondere Grundlagen des Honorars
§ 42Leistungsbild Ingenieurbauwerke
§ 43Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken
Abschnitt 4
Verkehrsanlagen
§ 44Anwendungsbereich
§ 45Besondere Grundlagen des Honorars
§ 46Leistungsbild Verkehrsanlagen
§ 47Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen
Teil 4
Fachplanung
Abschnitt 1
Tragwerksplanung
§ 48Besondere Grundlagen des Honorars
§ 49Leistungsbild Tragwerksplanung
§ 50Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen
Abschnitt 2
Technische Ausrüstung
§ 51Anwendungsbereich
§ 52Besondere Grundlagen des Honorars
§ 53Leistungsbild Technische Ausrüstung
§ 54Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 55Übergangsvorschrift
§ 56Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  
  
Anlage  1
(zu § 3 Absatz 1)
Beratungsleistungen
Anlage  2
(zu § 3 Absatz 3)
Besondere Leistungen
Anlage  3
(zu § 5 Absatz 4 Satz 2)
Objektlisten
Anlage  4
(zu § 18 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan
Anlage  5
(zu § 19 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Bebauungsplan
Anlage  6
(zu § 23 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Landschaftsplan
Anlage  7
(zu § 24 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan
Anlage  8
(zu § 25 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
Anlage  9
(zu § 26 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
Anlage 10
(zu § 27)
Leistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
Anlage 11
(zu den §§ 33
und 38 Absatz 2)
Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen
Anlage 12
(zu § 42 Absatz 1
und § 46 Absatz 2)
Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke und im Leistungsbild Verkehrsanlagen
Anlage 13
(zu § 49 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung
Anlage 14
(zu § 53 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung
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§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
„Objekte“ sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung;
2.
„Gebäude“ sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;
3.
„Neubauten und Neuanlagen“ sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden;
4.
„Wiederaufbauten“ sind vormals zerstörte Objekte, die auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen wiederhergestellt werden; sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist;
5.
„Erweiterungsbauten“ sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts;
6.
„Umbauten“ sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand;
7.
„Modernisierungen“ sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 5, 6 oder Nummer 9 fallen;
8.
„raumbildende Ausbauten“ sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion; sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 3 bis 7 anfallen;
9.
„Instandsetzungen“ sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 7 verursacht sind;
10.
„Instandhaltungen“ sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts;
11.
„Freianlagen“ sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken;
12.
„fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik“ sind schriftlich fixierte technische Festlegungen für Verfahren, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Fachleute, Verbraucher und der öffentlichen Hand geeignet sind, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach dieser Verordnung zu ermöglichen und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht;
13.
„Kostenschätzung“ ist eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung; sie ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen; ihr liegen Vorplanungsergebnisse, Mengenschätzungen, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung zugrunde; wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12)*) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;
14.
„Kostenberechnung“ ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;
15.
„Honorarzonen“ stellen den Schwierigkeitsgrad eines Objekts oder einer Flächenplanung dar.
*)
Zu beziehen über das Deutsche Institut für Normung e. V. unter www.din.de
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§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

(1) Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.
(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.
(3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.
(4) Die Leistungsbilder nach dieser Verordnung gliedern sich in die folgenden Leistungsphasen 1 bis 9:
1.
Grundlagenermittlung,
2.
Vorplanung,
3.
Entwurfsplanung,
4.
Genehmigungsplanung,
5.
Ausführungsplanung,
6.
Vorbereitung der Vergabe,
7.
Mitwirkung bei der Vergabe,
8.
Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung),
9.
Objektbetreuung und Dokumentation.
(5) Die Tragwerksplanung umfasst nur die Leistungsphasen 1 bis 6.
(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 sind die Leistungsbilder des Teils 2 in bis zu fünf dort angegebenen Leistungsphasen zusammengefasst. Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
(7) Die Leistungsphasen in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung werden in Prozentsätzen der Honorare bewertet.
(8) Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.
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§ 4 Anrechenbare Kosten

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
(2) Als anrechenbare Kosten gelten ortsübliche Preise, wenn der Auftraggeber
1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
(1) Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I:sehr geringe Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II:geringe Planungsanforderungen,
3. Honorarzone III:durchschnittliche Planungsanforderungen,
4. Honorarzone IV:überdurchschnittliche Planungsanforderungen,
5. Honorarzone V:sehr hohe Planungsanforderungen.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Landschaftspläne und die Planung der technischen Ausrüstung den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I:geringe Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II:durchschnittliche Planungsanforderungen,
3. Honorarzone III:hohe Planungsanforderungen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Grünordnungspläne und Landschaftsrahmenpläne den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I:durchschnittliche Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II:hohe Planungsanforderungen.
(4) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, gegebenenfalls der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen.
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§ 6 Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich
1.
für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,
2.
nach dem Leistungsbild,
3.
nach der Honorarzone,
4.
nach der dazugehörigen Honorartafel,
5.
bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36.
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.
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§ 7 Honorarvereinbarung

(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte dieser Verordnung, sind die Honorare frei vereinbar.
(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.
(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.
(5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.
(6) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. Sofern keine Honorarvereinbarung nach Absatz 1 getroffen worden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2 bei der Flächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des jeweiligen Honorars zu bewerten.
(7) Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. In Fällen des Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden.
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§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vertraglich vereinbart werden.
(2) Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Leistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.
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§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

(1) Wird bei Bauleitplänen, Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und Technischer Ausrüstung die Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der jeweiligen Leistungsphase
1.
für die Vorplanung den Prozentsatz der Vorplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase und
2.
für die Entwurfsplanung den Prozentsatz der Entwurfsplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase
betragen.
(2) Wird bei Gebäuden oder der Technischen Ausrüstung die Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der Objektüberwachung
1.
für die Technische Ausrüstung den Prozentsatz der Objektüberwachung zuzüglich Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase betragen und
2.
für Gebäude anstelle der Mindestsätze nach den §§ 33 und 34 folgende Prozentsätze der anrechenbaren Kosten nach § 32 berechnet werden:
a)
2,3 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone II,
b)
2,5 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone III,
c)
2,7 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone IV,
d)
3,0 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone V.
(3) Wird die Vorläufige Planfassung bei Landschaftsplänen oder Grünordnungsplänen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können abweichend von den Leistungsbewertungen in Teil 2 Abschnitt 2 bis zu 60 Prozent für die Vorplanung vereinbart werden.
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§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen

Werden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätze dieser Leistungsphasen nach § 3 Absatz 4 vertraglich zu vereinbaren. Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren.
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§ 11 Auftrag für mehrere Objekte

(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
(2) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleichartige Objekte, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die erste bis vierte Wiederholung die Prozentsätze der Leistungsphase 1 bis 7 um 50 Prozent, von der fünften bis siebten Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.
(3) Umfasst ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags zwischen den Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Flächenplanung. Soweit bei bauleitplanerischen Leistungen im Sinne der §§ 17 bis 21 die Festlegungen, Ergebnisse oder Erkenntnisse anderer Pläne, insbesondere die Bestandsaufnahme und Bewertungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen herangezogen werden, ist das Honorar angemessen zu reduzieren; dies gilt auch, wenn mit der Aufstellung dieser Pläne andere Auftragnehmer betraut waren.
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§ 12 Planausschnitte

Werden Teilflächen bereits aufgestellter Bauleitpläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen.
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§ 13 Interpolation

Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.
(1) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Nebenkosten des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
1.
Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,
2.
Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen und Fotos,
3.
Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
4.
Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,
5.
Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
6.
Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,
7.
Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.
(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.
(1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.
(2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.
(3) Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 gilt auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbare Vorsteuer gekürzten Nebenkosten, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.
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§ 17 Anwendungsbereich

(1) Bauleitplanerische Leistungen umfassen die Vorbereitung und die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Bauleitpläne nach § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuchs.
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§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan

(1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und
5.
für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt.
(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.
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§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan

(1) Die Leistungen bei Bebauungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden nach § 18 Absatz 1 in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 5 geregelt.
(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 21 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Bebauungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.
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§ 20 Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 4 aufgeführten Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 20 Absatz 1 – Flächennutzungsplan

Ansätze
Verrechnungs-
einheiten
Honorarzone I
 von    bis
Euro
Honorarzone II
 von    bis
Euro
Honorarzone III
 von    bis
Euro
Honorarzone IV
 von    bis
Euro
Honorarzone V
 von    bis
Euro
5 0001 0411 1691 1691 3051 3051 4341 4341 5701 5701 698
10 0002 0872 3452 3452 6042 6042 8692 8693 1273 1273 386
20 0003 3353 7513 7514 1684 1684 5894 5895 0055 0055 422
40 0005 8386 5696 5697 3017 3018 0268 0268 7578 7579 488
60 0007 9248 9148 9149 9049 90410 88910 88911 87811 87812 868
80 0009 78611 01211 01212 23312 23313 45913 45914 68014 68015 905
100 00011 38912 81212 81214 24114 24115 66315 66317 09217 09218 515
150 00015 00516 88416 88418 75718 75720 63520 63522 50822 50824 387
200 00018 06520 32620 32622 58122 58124 84224 84227 09727 09729 358
250 00020 84323 44823 44826 05726 05728 66128 66131 27131 27133 875
300 00023 76226 73226 73229 70129 70132 67132 67135 64135 64138 610
350 00026 74930 09530 09533 43633 43636 78236 78240 12440 12443 470
400 00028 90332 51432 51436 12436 12439 74139 74143 35143 35146 962
450 00030 63534 46534 46538 29538 29542 13142 13145 96145 96149 792
500 00032 64836 73136 73140 81440 81444 89244 89248 97548 97553 059
600 00035 84940 33240 33244 81444 81449 29149 29153 77453 77458 256
700 00037 93642 67742 67747 41847 41852 16452 16456 90656 90661 647
800 00040 02245 02245 02250 02150 02155 02855 02860 02760 02765 028
900 00041 26446 42246 42251 58651 58656 74256 74261 90661 90667 063
1 000 00043 07648 45848 45853 84653 84659 22859 22864 61664 61669 999
1 500 00047 93553 92553 92559 92059 92065 91065 91071 90671 90677 895
2 000 00050 02156 27656 27662 53062 53068 77968 77975 03275 03281 287
3 000 00054 18960 96160 96167 73867 73874 51074 51081 28781 28788 058
(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zur Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze nach den Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach Absatz 7 zuzuordnen. Der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
1.
nach der für den Planungszeitraum anzusetzenden Zahl der Einwohner je Einwohner zehn Verrechnungseinheiten,
2.
für die darzustellenden Bauflächen und Baugebiete je Hektar Fläche 1 800 Verrechnungseinheiten,
3.
für die darzustellenden Flächen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4, 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen, je Hektar Fläche 1 400 Verrechnungseinheiten,
4.
für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 4 fallen, je Hektar Fläche 35 Verrechnungseinheiten.
(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nummer 2 anzusetzen.
(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nummer 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nummer 4 zuzuordnen.
(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2 300 Euro.
(7) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:
1.
topographische Verhältnisse und geologische Gegebenheiten,
2.
bauliche und landschaftliche Umgebung, Denkmalpflege,
3.
Nutzungen und Dichte,
4.
Gestaltung,
5.
Erschließung,
6.
Umweltvorsorge und ökologische Bedingungen.
(8) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 9 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I:Ansätze mit bis zu  9 Punkten,
2. Honorarzone II:Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,
3. Honorarzone III:Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,
4. Honorarzone IV:Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,
5. Honorarzone V:Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.
(9) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 7 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 aufgeführten Leistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 21 Absatz 1 – Bebauungsplan
Fläche
in ha
Honorarzone I
 von    bis
Euro
Honorarzone II
 von    bis
Euro
Honorarzone III
 von    bis
Euro
Honorarzone IV
 von    bis
Euro
Honorarzone V
 von    bis
Euro
  0,54721 5921 5923 5163 5165 4385 4387 3627 3628 481
  19542 9072 9076 2666 2669 6289 62812 98712 98714 944
  21 8955 0685 06810 51210 51215 95015 95021 39521 39524 566
  32 8407 0367 03614 23014 23021 42821 42828 62228 62232 817
  43 7918 8138 81317 41917 41926 02326 02334 62834 62839 651
  54 73610 57910 57920 60220 60230 62430 62440 64640 64646 489
  65 68612 12012 12023 15523 15534 18934 18945 22445 22451 658
  76 52413 46413 46425 35925 35937 26037 26049 15649 15656 096
  87 14914 64514 64527 50227 50240 35940 35953 21653 21660 713
  97 77815 78715 78729 51629 51643 23943 23956 96856 96864 977
 108 40316 91816 91831 51831 51846 12446 12460 72460 72469 240
 119 02118 00918 00933 41433 41448 81848 81864 22264 22273 211
 129 65119 02119 02135 08335 08351 15251 15267 21467 21476 585
 1310 28120 03320 03336 75436 75453 48153 48170 20170 20179 954
 1410 83221 10821 10838 72238 72256 33856 33873 95373 95384 228
 1511 35022 21022 21040 83240 83259 45959 45978 08178 08188 942
 1611 87223 32323 32342 95242 95262 57562 57582 20382 20393 654
 1712 39624 43224 43245 06245 06265 68565 68586 31586 31598 351
 1812 91825 54025 54047 17647 17668 81368 81390 44990 449103 069
 1913 44226 64826 64849 28649 28671 92871 92894 56694 566107 771
 2013 95927 75527 75551 40051 40075 04475 04498 68898 688112 484
 2114 48328 80728 80753 36853 36877 93577 935102 496102 496116 820
 2215 00529 87129 87155 35355 35380 83180 831106 315106 315121 179
 2315 51130 91730 91757 32257 32283 73383 733110 139110 139125 544
 2416 03531 97431 97459 30259 30286 62486 624113 952113 952129 891
 2516 56933 04233 04261 28761 28789 52689 526117 772117 772134 244
 3018 79638 13338 13371 28771 287104 436104 436137 590137 590156 927
 3520 82143 03143 03181 10681 106119 188119 188157 264157 264179 474
 4022 86247 77747 77790 49490 494133 216133 216175 931175 931200 846
 4524 89952 27152 27199 19599 195146 112146 112193 035193 035220 407
 5026 94056 60256 602107 450107 450158 293158 293209 142209 142238 805
 6030 12464 09964 099122 343122 343180 583180 583238 827238 827272 802
 7032 89670 63470 634135 324135 324200 014200 014264 704264 704302 442
 8035 61877 13177 131148 288148 288219 446219 446290 604290 604332 115
 9038 20083 64883 648161 561161 561239 468239 468317 380317 380362 830
10040 73690 45490 454175 689175 689260 924260 924346 159346 159395 877
(2) Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen.
(3) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 20 Absatz 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzuordnen ist.
(4) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2 300 Euro.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22 Anwendungsbereich

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und das Mitwirken beim Verfahren.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Pläne:
1.
Landschafts- und Grünordnungspläne,
2.
Landschaftsrahmenpläne,
3.
Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung – Vorentwurf –) 50 Prozent und
4.
für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt.
(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Anlage 6 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 28 abgegolten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan

(1) Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 geregelt.
(2) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) 20 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) 20 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und
4.
für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 8 geregelt.
(2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des Absatzes 2 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 15 bis 22 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Ermitteln und Bewerten des Eingriffs) mit 25 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Vorläufige Planfassung) mit 40 Prozent und
5.
für die Leistungsphase 5 (Endgültige Planfassung) mit 10 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 9 geregelt.
(2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans entsprechend § 28, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans entsprechend § 29 zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann das Honorar frei vereinbart werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Die Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 1 bis 5 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 50 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Konzept der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen) mit 20 bis 40 Prozent und
4.
für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) mit 5 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 10 geregelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 28 Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 28 Absatz 1 – Landschaftsplan
Fläche
in ha
Honorarzone I
     von       bis
Euro
Honorarzone II
     von       bis
Euro
Honorarzone III
     von       bis
Euro
1 00012 63215 15715 15717 68817 68820 214
1 30015 32118 38518 38521 45121 45124 516
1 60018 25721 90721 90725 55125 55129 201
1 90020 76524 92124 92129 07229 07233 228
2 20023 10427 72827 72832 34432 34436 968
2 50025 26430 31530 31535 37135 37140 422
3 00028 59334 31334 31340 02840 02845 747
3 50031 78238 13838 13844 49344 49350 849
4 00034 83641 80441 80448 77348 77355 741
4 50037 76145 31545 31552 86252 86260 415
5 00040 55048 66148 66156 76656 76664 876
5 50043 19451 83351 83360 47160 47169 111
6 00045 71454 85854 85863 99863 99873 143
6 50048 09957 72157 72167 33967 33976 962
7 00050 35460 42160 42170 48870 48880 555
7 50052 50763 00863 00873 50973 50984 009
8 00054 57265 48965 48976 39976 39987 316
8 50056 55167 86167 86179 17379 17390 483
9 00058 44170 12870 12881 81081 81093 497
9 50060 23572 28272 28284 32984 32996 377
10 00061 94574 33574 33586 72086 72099 110
11 00065 17978 21678 21691 25391 253104 290
12 00068 33481 99581 99595 66395 663109 324
13 00071 38285 66385 66399 93699 936114 216
14 00074 35289 22289 222104 093104 093118 963
15 00077 22692 67192 671108 120108 120123 564
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.
(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1.
topographische Verhältnisse,
2.
Flächennutzung,
3.
Landschaftsbild,
4.
Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
5.
ökologische Verhältnisse,
6.
Bevölkerungsdichte.
(4) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
1.
Honorarzone I: Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,
2.
Honorarzone II: Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,
3.
Honorarzone III: Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.
(5) Bei der Zuordnung eines Landschaftsplans zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 aufgeführten Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 29 Absatz 1 – Grünordnungsplan
Ansätze
Verrechnungs-
einheiten
Honorarzone I
         von           bis
Euro
Honorarzone II
         von           bis
Euro
1 5001 8952 3682 3682 840
5 0006 3167 8977 8979 477
10 00010 48313 11013 11015 731
20 00017 43521 79421 79426 147
40 00028 29535 37135 37142 440
60 00035 61844 52744 52753 430
80 00042 44053 05353 05363 666
100 00048 00360 00560 00572 002
150 00066 32182 90082 90099 475
200 00083 368104 211104 211125 055
250 000101 056126 320126 320151 578
300 000117 473146 848146 848176 218
350 000132 630165 791165 791198 950
400 000146 528183 163183 163219 794
450 000159 159198 950198 950238 736
500 000170 526213 164213 164255 795
600 000193 265241 582241 582289 900
700 000216 640270 795270 795324 950
800 000242 527303 162303 162363 791
900 000267 161333 955333 955400 742
1 000 000290 530363 161363 161435 793
(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
1.
für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
2.
für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 1 150 Verrechnungseinheiten,
3.
für Grünflächen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand, je Hektar Fläche 1 000 Verrechnungseinheiten,
4.
für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
5.
für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind, je Hektar Fläche 1 200 Verrechnungseinheiten,
6.
für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
7.
für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
8.
für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,
9.
für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
10.
für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,
11.
sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten.
(4) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:
1.
schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse,
2.
sehr differenzierte Flächennutzungen,
3.
erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung oder Sportstättenplanung,
4.
Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand sowie
5.
Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.
(5) Die Honorare sind nach Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 24 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 30 Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 30 Absatz 1 – Landschaftsrahmenplan
Fläche
in ha
Honorarzone I
        von           bis
Euro
Honorarzone II
        von           bis
Euro
5 00032 40240 50040 50048 599
6 00037 24946 56346 56355 877
7 00041 82252 27852 27862 732
8 00046 13057 66557 66569 194
9 00050 02162 53062 53075 032
10 00053 52666 91166 91180 297
12 00060 00575 00575 00589 999
14 00065 69682 12582 12598 548
16 00071 14088 93088 930106 714
18 00076 16895 21395 213114 256
20 00081 534101 922101 922122 305
25 00094 897118 626118 626142 349
30 000106 106132 636132 636159 159
35 000115 611144 520144 520173 423
40 000123 789154 739154 739185 683
45 000130 419163 029163 029195 633
50 000138 002172 505172 505207 005
60 000151 894189 868189 868227 842
70 000164 463205 582205 582246 695
80 000174 317217 899217 899261 476
90 000184 171230 216230 216276 255
100 000194 531243 163243 163291 789
(2) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:
1.
schwierige ökologische Verhältnisse,
2.
Verdichtungsräume,
3.
Erholungsgebiete,
4.
tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,
5.
erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 31 Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 aufgeführten Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 31 Absatz 1 – Pflege und Entwicklungsplan
Fläche
in ha
Honorarzone I
     von       bis
Euro
Honorarzone II
     von       bis
Euro
Honorarzone III
     von       bis
Euro
52 5765 1465 1467 7227 72210 293
103 2406 4746 4749 7029 70212 936
153 7137 4247 42411 13611 13614 848
204 0838 1618 16112 23912 23916 316
304 7369 4779 47714 22414 22418 965
405 32610 65810 65815 98415 98421 316
505 84311 68811 68817 52517 52523 368
756 94013 88613 88620 83720 83727 784
1007 86815 73115 73123 59923 59931 462
1509 34218 67318 67328 00828 00837 340
20010 43220 87120 87131 31031 31041 748
30011 90623 81323 81335 71935 71947 626
40013 00926 01726 01739 03239 03252 041
50013 89727 78927 78941 67641 67655 568
1 00017 57035 13435 13452 70452 70470 269
2 50026 38952 77352 77379 16079 160105 544
5 00037 41274 82474 824112 231112 231149 643
10 00052 114104 222104 222156 336156 336208 445
(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.
(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:
1.
fachliche Vorgaben,
2.
Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
3.
Differenziertheit des faunistischen Inventars,
4.
Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild sowie
5.
Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
1.
Honorarzone I: Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,
2.
Honorarzone II: Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,
3.
Honorarzone III: Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.
(5) Bei der Zuordnung eines Pflege- und Entwicklungsplans zu den Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
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§ 32 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten der Baukonstruktion.
(2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,
1.
vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2.
zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.
(4) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Freianlagen zum Gegenstand hätte. Absatz 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
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§ 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten

Das Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 34 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 11 Prozent bei Gebäuden und 14 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent bei Gebäuden und 2 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent bei Gebäuden und 30 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent bei Gebäuden und 7 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent bei Gebäuden und 3 Prozent bei raumbildende Ausbauten,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung –) mit je 31 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 33 aufgeführten Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 34 Absatz 1 – Gebäude und raumbildende Ausbauten
Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone I
 von    bis
Euro
Honorarzone II
 von    bis
Euro
Honorarzone III
 von    bis
Euro
Honorarzone IV
 von    bis
Euro
Honorarzone V
 von    bis
Euro
25 5652 1822 6542 6543 2903 2904 2414 2414 8764 8765 348
30 0002 5583 1093 1093 8473 8474 9484 9485 6865 6866 237
35 0002 9913 6293 6294 4834 4835 7605 7606 6136 6137 252
40 0003 4114 1384 1385 1125 1126 5656 5657 5387 5388 264
45 0003 8434 6574 6575 7435 7437 3727 3728 4588 4589 272
50 0004 2695 1675 1676 3586 3588 1548 1549 3469 34610 243
100 0008 53110 20610 20612 44212 44215 79615 79618 03218 03219 708
150 00012 79915 12815 12818 23618 23622 90022 90026 00826 00828 337
200 00017 06119 92719 92723 74523 74529 47129 47133 28933 28936 155
250 00021 32424 62224 62229 01829 01835 61035 61040 00640 00643 305
300 00024 73228 58128 58133 71533 71541 40741 40746 54046 54050 389
350 00027 56632 04432 04438 01738 01746 97046 97052 94452 94457 421
400 00029 99935 11435 11441 94041 94052 17552 17559 00159 00164 116
450 00032 05837 82037 82045 49845 49857 02457 02464 70264 70270 465
500 00033 73840 13740 13748 66748 66761 46461 46469 99469 99476 392
1 000 00060 82272 08972 08987 11287 112109 650109 650124 674124 674135 940
1 500 00088 184104 284104 284125 749125 749157 951157 951179 416179 416195 516
2 000 000115 506136 436136 436164 341164 341206 201206 201234 105234 105255 036
2 500 000142 830168 598168 598202 953202 953254 487254 487288 842288 842314 607
3 000 000171 226200 401200 401239 295239 295297 639297 639336 534336 534365 708
3 500 000199 766232 158232 158275 353275 353340 143340 143383 337383 337415 731
4 000 000228 305263 920263 920311 411311 411382 642382 642430 133430 133465 748
4 500 000256 840295 678295 678347 465347 465425 145425 145476 931476 931515 769
5 000 000285 379327 439327 439383 522383 522467 649467 649523 731523 731565 792
10 000 000570 757648 805648 805752 869752 869908 967908 9671 013 0311 013 0311 091 079
15 000 000856 136964 745964 7451 109 5591 109 5591 326 7821 326 7821 471 5951 471 5951 580 205
20 000 0001 141 5141 275 0441 275 0441 453 0881 453 0881 720 1481 720 1481 898 1921 898 1922 031 722
25 000 0001 426 8931 586 2681 586 2681 798 7661 798 7662 117 5132 117 5132 330 0112 330 0112 489 383
25 564 5941 459 1171 621 4261 621 4261 837 8351 837 8352 162 4472 162 4472 378 8562 378 8562 541 160
(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1.
Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
2.
Anzahl der Funktionsbereiche,
3.
gestalterische Anforderungen,
4.
konstruktive Anforderungen,
5.
technische Ausrüstung,
6.
Ausbau.
(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1.
Funktionsbereich,
2.
Anforderungen an die Lichtgestaltung,
3.
Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportion,
4.
technische Ausrüstung,
5.
Farb- und Materialgestaltung,
6.
konstruktive Detailgestaltung.
(4) Sind für ein Gebäude oder einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der raumbildende Ausbau zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; das Gebäude oder der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
1.
Honorarzone I: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit bis zu 10 Punkten,
2.
Honorarzone II: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 11 bis 18 Punkten,
3.
Honorarzone III: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 19 bis 26 Punkten,
4.
Honorarzone IV: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 27 bis 34 Punkten,
5.
Honorarzone V: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 35 bis 42 Punkten.
(5) Bei der Zuordnung zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale für Gebäude nach Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten, für raumbildende Ausbauten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 35 Leistungen im Bestand

(1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.
(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinne des § 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen

(1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten kann vereinbart werden, den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.
(2) Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 37 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Freianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanlagen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant und überwacht:
1.
Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
2.
Teiche ohne Dämme,
3.
flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
4.
einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
5.
Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
6.
Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
7.
Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
8.
Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 nicht erforderlich sind.
(2) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Leistungen bei Freianlagen für:
1.
das Gebäude sowie die in § 32 Absatz 3 genannten Kosten und
2.
den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.
(3) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Gebäude unterschreitet. Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 38 Leistungsbild Freianlagen

(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten entsprechend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 24 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 29 Prozent und
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 39 Honorare für Leistungen bei Freianlagen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 38 aufgeführten Leistungen bei Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 39 Absatz 1 – Freianlagen
Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone I
 von    bis
Euro
Honorarzone II
 von    bis
Euro
Honorarzone III
 von    bis
Euro
Honorarzone IV
 von    bis
Euro
Honorarzone V
 von    bis
Euro
20 4522 6163 2053 2053 9883 9885 1635 1635 9445 9446 535
25 0003 1863 9023 9024 8534 8536 2796 2797 2307 2307 946
30 0003 7984 6514 6515 7855 7857 4867 4868 6208 6209 468
35 0004 4095 3945 3946 7106 7108 6768 6769 9919 99110 977
40 0005 0156 1336 1337 6247 6249 8559 85511 34811 34812 465
45 0005 6106 8616 8618 5248 52411 01911 01912 68212 68213 932
50 0006 2007 5787 5789 4129 41212 16212 16213 99513 99515 373
100 00011 73014 27614 27617 66517 66522 75622 75626 14526 14528 690
150 00016 59020 10320 10324 78524 78531 81031 81036 49136 49140 004
200 00020 81425 08925 08930 78130 78139 32939 32945 02245 02249 297
250 00024 36429 19629 19635 63835 63845 30845 30851 75051 75056 582
300 00029 05134 47134 47141 69341 69352 53452 53459 75559 75565 175
350 00033 89739 80639 80647 68547 68559 50559 50567 38467 38473 293
400 00038 73745 02645 02653 41153 41165 99065 99074 37374 37380 663
450 00043 58150 12250 12258 83958 83971 91571 91580 63380 63387 173
500 00048 41855 09155 09163 98963 98977 34077 34086 23886 23892 912
1 000 00096 839107 026107 026120 607120 607140 982140 982154 563154 563164 750
1 500 000145 255159 689159 689178 937178 937207 811207 811227 058227 058241 492
1 533 876148 535163 260163 260182 894182 894212 347212 347231 982231 982246 706
(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:
1.
Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
2.
Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
3.
Anzahl der Funktionsbereiche,
4.
gestalterische Anforderungen,
5.
Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
1.
Honorarzone I: Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,
2.
Honorarzone II: Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,
3.
Honorarzone III: Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,
4.
Honorarzone IV: Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,
5.
Honorarzone V: Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.
(4) Bei der Zuordnung einer Freianlage zu einer Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 40 Anwendungsbereich

Ingenieurbauwerke umfassen:
1.
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2.
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3.
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 2 Nummer 11,
4.
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 51,
5.
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6.
konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
7.
sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 41 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieurbauwerken die Kosten der Baukonstruktion.
(2) Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 7, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht,
1.
vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2.
zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:
1.
das Herrichten des Grundstücks,
2.
die öffentliche Erschließung,
3.
die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen,
4.
verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen und
5.
Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.
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§ 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet.
(2) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.
(3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern und Bürgerinnen oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12 anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach § 43 abgegolten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 43 Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 42 aufgeführten Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 40 festgesetzt:

Honorartafel zu § 43 Absatz 1 – Ingenieurbauwerke (Anwendungsbereich des § 40)

Abrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone I
 von    bis
Euro
Honorarzone II
 von    bis
Euro
Honorarzone III
 von    bis
Euro
Honorarzone IV
 von     bis
Euro
Honorarzone V
 von     bis
Euro
25 5652 6163 2903 2903 9593 9594 6344 6345 3035 3035 979
30 0002 9813 7353 7354 4874 4875 2445 2445 9965 9966 750
35 0003 3754 2154 2155 0615 0615 9045 9046 7496 7497 590
40 0003 7514 6814 6815 6105 6106 5346 5347 4657 4658 393
45 0004 1255 1345 1346 1466 1467 1527 1528 1658 1659 173
50 0004 4955 5855 5856 6756 6757 7597 7598 8518 8519 940
75 0006 2337 6877 6879 1419 14110 59110 59112 04512 04513 499
100 0007 8639 6499 64911 43611 43613 21813 21815 00415 00416 790
150 00010 90213 28613 28615 67115 67118 05318 05320 43720 43722 821
200 00013 75316 68016 68019 60619 60622 52822 52825 45425 45428 381
250 00016 46719 89219 89223 32223 32226 74826 74830 17730 17733 603
300 00019 07022 97022 97026 87726 87730 77830 77834 68434 68438 586
350 00021 59325 94825 94830 30430 30434 65434 65439 01039 01043 365
400 00024 05628 83928 83933 62633 62638 40838 40843 19643 19647 979
450 00026 45131 65331 65336 85636 85642 05242 05247 25547 25552 457
500 00028 79334 39934 39940 00240 00245 60745 60751 20951 20956 816
750 00039 90647 36347 36354 81954 81962 27562 27569 73269 73277 188
1 000 00050 33859 46859 46868 60368 60377 73377 73386 86886 86895 998
1 500 00069 79881 93081 93094 06294 062106 198106 198118 330118 330130 462
2 000 00088 043102 884102 884117 725117 725132 572132 572147 413147 413162 254
2 500 000105 403122 755122 755140 099140 099157 451157 451174 797174 797192 147
3 000 000122 104141 804141 804161 504161 504181 210181 210200 910200 910220 611
3 500 000138 269160 202160 202182 135182 135204 063204 063225 996225 996247 929
4 000 000154 001178 067178 067202 128202 128226 193226 193250 254250 254274 320
4 500 000169 349195 466195 466221 580221 580247 691247 691273 807273 807299 922
5 000 000184 370212 464212 464240 558240 558268 655268 655296 748296 748324 842
7 500 000255 540292 695292 695329 850329 850367 006367 006404 161404 161441 316
10 000 000322 325367 629367 629412 932412 932458 236458 236503 540503 540548 844
15 000 000446 895506 699506 699566 498566 498626 302626 302686 100686 100745 903
20 000 000563 691636 474636 474709 258709 258782 047782 047854 831854 831927 615
25 000 000674 891759 620759 620844 344844 344929 073929 0731 013 7971 013 7971 098 526
25 564 594687 391773 458773 458859 520859 520945 588945 5881 031 6491 031 6491 117 717
(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:
1.
geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
2.
technische Ausrüstung und Ausstattung,
3.
Einbindung in die Umgebung oder das Objektfeld,
4.
Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
5.
fachspezifische Bedingungen.
(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
1.
Honorarzone I: Objekte mit bis zu 10 Punkten,
2.
Honorarzone II: Objekte mit 11 bis 17 Punkten,
3.
Honorarzone III: Objekte mit 18 bis 25 Punkten,
4.
Honorarzone IV: Objekte mit 26 bis 33 Punkten,
5.
Honorarzone V: Objekte mit 34 bis 40 Punkten.
(4) Bei der Zuordnung eines Ingenieurbauwerks zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt zu bewerten:
1.
nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,
2.
nach Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
3.
nach Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 44 Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen umfassen:
1.
Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 2 Nummer 11,
2.
Anlagen des Schienenverkehrs,
3.
Anlagen des Flugverkehrs.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 45 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) § 41 gilt entsprechend.
(2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen:
1.
die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und
2.
10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.
(3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:
1.
bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent,
2.
bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent,
3.
bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent,
4.
bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 Prozent.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 46 Leistungsbild Verkehrsanlagen

(1) Die Sätze 1 und 2 des § 33 Absatz 1 gelten entsprechend. Sie sind in der folgenden Tabelle für Verkehrsanlagen in Prozentsätzen der Honorare des § 47 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt.
(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Leistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 44 festgesetzt:

Honorartafel zu § 47 Absatz 1 – Verkehrsanlagen (Anwendungsbereich des § 44)

Abrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone I
 von    bis
Euro
Honorarzone II
 von    bis
Euro
Honorarzone III
 von    bis
Euro
Honorarzone IV
 von    bis
Euro
Honorarzone V
 von    bis
Euro
25 5652 8743 6103 6104 3474 3475 0905 0905 8275 8276 564
30 0003 2694 0944 0944 9184 9185 7445 7446 5686 5687 393
35 0003 7004 6244 6245 5435 5436 4676 4677 3857 3858 309
40 0004 1115 1245 1246 1416 1417 1547 1548 1728 1729 185
45 0004 5185 6195 6196 7276 7277 8287 8288 9348 93410 035
50 0004 9126 1016 1017 2927 2928 4818 4819 6719 67110 861
75 0006 7758 3578 3579 9409 94011 52711 52713 10913 10914 691
100 0008 51610 45210 45212 38912 38914 32114 32116 25816 25818 195
150 00011 71814 28014 28016 83716 83719 39919 39921 95521 95524 517
200 00014 64217 75817 75820 87520 87523 99723 99727 11327 11330 230
250 00017 38121 00221 00224 62524 62528 24128 24131 86431 86435 485
300 00019 96224 04524 04528 13328 13332 21632 21636 30336 30340 387
350 00022 41026 92726 92731 44431 44435 95535 95540 47140 47144 987
400 00024 73529 65729 65734 57934 57939 49439 49444 41744 41749 338
450 00026 95432 25432 25437 55537 55542 85542 85548 15648 15653 457
500 00029 08434 74634 74640 40740 40746 06546 06551 72551 72557 387
750 00038 44645 63445 63452 81452 81460 00160 00167 18167 18174 368
1 000 00046 19354 57554 57562 95562 95571 33271 33279 71379 71388 094
1 500 00063 82074 91174 91186 00486 00497 10097 100108 192108 192119 283
2 000 00080 49694 06494 064107 633107 633121 207121 207134 775134 775148 344
2 500 00096 370112 231112 231128 093128 093143 956143 956159 818159 818175 680
3 000 000111 639129 652129 652147 663147 663165 675165 675183 687183 687201 699
3 500 000126 423146 474146 474166 525166 525186 575186 575206 626206 626226 677
4 000 000140 808162 808162 808184 809184 809206 806206 806228 806228 806250 807
4 500 000154 832178 710178 710202 588202 588226 461226 461250 339250 339274 218
5 000 000168 563194 249194 249219 935219 935245 623245 623271 310271 310296 996
7 500 000233 640267 609267 609301 577301 577335 551335 551369 519369 519403 487
10 000 000294 697336 115336 115377 533377 533418 957418 957460 375460 375501 794
15 000 000408 590463 264463 264517 937517 937572 617572 617627 292627 292681 965
20 000 000515 368581 913581 913648 458648 458715 009715 009781 553781 553848 098
25 000 000617 043694 507694 507771 967771 967849 433849 433926 893926 8931 004 357
25 564 594628 472707 160707 160785 843785 843864 531864 531943 214943 2141 021 902
(2) § 43 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 48 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 Prozent der Bauwerk-Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen.
(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 Nummer 1 bis 12 ermittelt werden.
(3) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:
1.
Erdarbeiten,
2.
Mauerarbeiten,
3.
Beton- und Stahlbetonarbeiten,
4.
Naturwerksteinarbeiten,
5.
Betonwerksteinarbeiten,
6.
Zimmer- und Holzbauarbeiten,
7.
Stahlbauarbeiten,
8.
Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
9.
Abdichtungsarbeiten,
10.
Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
11.
Klempnerarbeiten,
12.
Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,
13.
Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,
14.
Verbauarbeiten für Baugruben,
15.
Rammarbeiten,
16.
Wasserhaltungsarbeiten,
einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 4 bleibt unberührt.
(4) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 2 oder Absatz 3 die Kosten für:
1.
das Herrichten des Baugrundstücks,
2.
Oberbodenauftrag,
3.
Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
4.
Rohrgräben ohne statischen Nachweis,
5.
nichttragendes Mauerwerk, das kleiner als 11,5 Zentimeter ist,
6.
Bodenplatten ohne statischen Nachweis,
7.
Mehrkosten für Sonderausführungen,
8.
Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau,
9.
Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,
10.
die Baunebenkosten.
(5) Anrechenbare Kosten für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.
(6) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, sowie die in Absatz 4 Nummer 7 und bei Gebäuden die in Absatz 3 Nummer 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 49 erbringt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 49 Leistungsbild Tragwerksplanung

(1) Die Leistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 12 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 42 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 3 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 13 geregelt. Die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke des § 42 enthalten.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewerten:
1.
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
2.
im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Anlage 13, Leistungsphase 5, überprüft,
3.
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 50 Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49 aufgeführten Leistungen bei Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 50 Absatz 1 – Tragwerkplanung

Abrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone I
 von    bis
Euro
Honorarzone II
 von    bis
Euro
Honorarzone III
 von    bis
Euro
Honorarzone IV
 von    bis
Euro
Honorarzone V
 von    bis
Euro
10 2261 1191 3051 3051 7601 7602 3062 3062 7682 7682 947
15 0001 5391 7831 7832 3852 3853 1103 1103 7133 7133 956
20 0001 9482 2472 2472 9992 9993 8943 8944 6464 6464 945
25 0002 3352 6902 6903 5743 5744 6354 6355 5215 5215 874
30 0002 7163 1203 1204 1324 1325 3485 3486 3606 3606 764
35 0003 0863 5393 5394 6734 6736 0296 0297 1637 1637 616
40 0003 4353 9383 9385 1895 1896 6976 6977 9467 9468 449
45 0003 7924 3404 3405 7055 7057 3447 3448 7108 7109 258
50 0004 1324 7234 7236 2006 2007 9707 9709 4479 44710 039
75 0005 7626 5576 5578 5478 54710 93510 93512 92512 92513 721
100 0007 2928 2768 27610 73710 73713 69513 69516 15516 15517 139
150 00010 16611 49311 49314 80914 80918 79518 79522 11122 11123 439
200 00012 87214 51514 51518 61218 61223 53323 53327 63127 63129 273
250 00015 45217 38817 38822 22122 22128 01728 01732 84932 84934 785
300 00017 95220 16520 16525 69125 69132 31632 31637 84137 84140 054
350 00020 36822 84622 84629 03029 03036 45736 45742 64742 64745 120
400 00022 72925 45725 45732 28332 28340 47040 47047 29747 29750 024
450 00025 03828 01428 01435 45035 45044 37744 37751 81351 81354 789
500 00027 29830 51230 51238 54838 54848 19248 19256 22456 22459 439
750 00038 04142 36442 36453 16753 16766 13866 13876 94076 94081 264
1 000 00048 16653 50353 50366 83666 83682 83482 83496 17396 173101 504
1 500 00067 16474 32974 32992 23792 237113 733113 733131 643131 643138 807
2 000 00085 03993 87693 876115 959115 959142 467142 467164 555164 555173 386
2 500 000102 126112 520112 520138 494138 494169 668169 668195 644195 644206 037
3 000 000118 606130 468130 468160 118160 118195 700195 700225 352225 352237 212
3 500 000134 591147 857147 857181 013181 013220 805220 805253 966253 966267 227
4 000 000150 174164 787164 787201 308201 308245 143245 143281 665281 665296 276
4 500 000165 403181 315181 315221 086221 086268 819268 819308 594308 594324 502
5 000 000180 330197 500197 500240 424240 424291 932291 932334 859334 859352 028
7 500 000251 338274 330274 330331 806331 806400 777400 777458 253458 253481 246
10 000 000318 266346 554346 554417 271417 271502 132502 132572 849572 849601 137
15 000 000443 713481 549481 549576 137576 137689 642689 642784 230784 230822 066
15 338 756452 187490 667490 667586 864586 864702 301702 301798 498798 498836 978
(2) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1.
Honorarzone I: Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
2.
Honorarzone II: Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
a)
statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
b)
Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
c)
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
d)
Flachgründungen und Stützwände einfacher Art,
3.
Honorarzone III: Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige
a)
statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
b)
einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
c)
Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
d)
ausgesteifte Skelettbauten,
e)
ebene Pfahlrostgründungen,
f)
einfache Gewölbe,
g)
einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
h)
einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
i)
einfache verankerte Stützwände,
4.
Honorarzone IV: Tragwerke mit überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, insbesondere
a)
statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
b)
vielfach statisch unbestimmte Systeme,
c)
statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
d)
einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
e)
statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
f)
einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
g)
Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
h)
Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
i)
einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
j)
Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
k)
schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
l)
schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
m)
schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
n)
schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
o)
Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
p)
schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
q)
schwierige, verankerte Stützwände,
r)
Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk),
5.
Honorarzone V: Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
a)
statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
b)
schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
c)
räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
d)
schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
e)
Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
f)
Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
g)
statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
h)
Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
i)
Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
j)
seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
k)
schiefwinklige Mehrfeldplatten,
l)
schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
m)
schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
n)
sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
o)
Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.
(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.
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§ 51 Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für die Objektplanung.
(2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen:
1.
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2.
Wärmeversorgungsanlagen,
3.
Lufttechnische Anlagen,
4.
Starkstromanlagen,
5.
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
6.
Förderanlagen,
7.
nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken,
8.
Gebäudeautomation.
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§ 52 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar bei Anlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.
(2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2 zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden.
(3) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung überwacht.
(4) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.
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§ 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1) Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ umfasst Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 18 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 6 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 33 Prozent,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 14 geregelt.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 Prozent der Honorare des § 54 zu bewerten.
(3) Die §§ 35 und 36 gelten entsprechend.
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§ 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53 aufgeführten Leistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 54 Absatz 1 – Technische Ausrüstung

Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone I
     von       bis
Euro
Honorarzone II
     von       bis
Euro
Honorarzone III
     von       bis
Euro
5 1131 6262 1092 1092 5932 5933 077
7 5002 2342 8862 8863 5383 5384 190
10 0002 8123 6183 6184 4214 4215 227
15 0003 9034 9814 9816 0536 0537 132
20 0004 9206 2626 2627 6057 6058 947
25 0005 8827 4897 4899 1009 10010 707
30 0006 7958 6708 67010 55210 55212 428
35 0007 6749 8049 80411 93211 93214 062
40 0008 50610 89110 89113 26913 26915 653
45 0009 33611 94211 94214 54114 54117 147
50 00010 15712 99112 99115 81815 81818 652
75 00013 82517 64517 64521 47021 47025 290
100 00017 18421 83921 83926 49026 49031 145
150 00023 21629 25229 25235 29035 29041 328
200 00029 05736 11036 11043 15943 15950 212
250 00035 15243 17543 17551 20351 20359 226
300 00041 26350 24550 24559 22759 22768 209
350 00047 49357 47457 47467 45567 45577 437
400 00053 70064 75764 75775 81975 81986 876
450 00059 96172 03072 03084 09784 09796 166
500 00066 25479 30179 30192 35392 353105 400
750 00096 686113 598113 598130 516130 516147 428
1 000 000125 694144 936144 936164 174164 174183 415
1 500 000180 748200 873200 873220 993220 993241 119
2 000 000233 881254 373254 373274 869274 869295 361
2 500 000285 744308 367308 367330 998330 998353 621
3 000 000335 147359 125359 125383 098383 098407 076
3 500 000380 361405 518405 518430 680430 680455 838
3 750 000401 625427 295427 295452 971452 971478 641
3 834 689408 667434 499434 499460 336460 336486 168
(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1.
Anzahl der Funktionsbereiche,
2.
Integrationsansprüche,
3.
technische Ausgestaltung,
4.
Anforderungen an die Technik,
5.
konstruktive Anforderungen.
(3) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.
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§ 55 Übergangsvorschrift

Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)
Beratungsleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2758 - 2774)

Inhaltsübersicht
1.1Leistung Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.1Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.2Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
1.2Leistungen für Thermische Bauphysik
1.2.1Anwendungsbereich
1.2.2Wärmeschutz
1.3Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
1.3.1Schallschutz
1.3.2Bauakustik
1.3.3Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik
1.3.4Raumakustik
1.3.5Raumakustische Planung und Überwachung
1.3.6Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung
und Überwachung
1.3.7Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung
1.4Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
1.4.1Anwendungsbereich
1.4.2Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
1.4.3Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
1.5Vermessungstechnische Leistungen
1.5.1Anwendungsbereich
1.5.2Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
1.5.3Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung
1.5.4Leistungsbild Entwurfsvermessung
1.5.5Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
1.5.6Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung
1.5.7Leistungsbild Bauvermessung
1.5.8Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung
1.1
Leistung Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.1
Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
 (1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung können nach den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst werden. Sie können nach der folgenden Tabelle in Prozentsätze der Honorare unter Punkt 1.1.2 bewertet werden:


  Bewertung der Grundleistungen
in Prozentsätzen der Honorare
1.Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des
Leistungsumfangs
3
2.Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und
zusammenfassende Darstellung
30
3.Konfliktanalyse und Alternativen20
4.Vorläufige Fassung der Studie40
5.Endgültige Fassung der Studie 7


 (2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

 GrundleistungenBesondere Leistungen
1.Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Abgrenzen des Untersuchungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
– örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen
– thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen
Ortsbesichtigungen
 
2.Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme
Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
– des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume
– der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume
– der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und Vorhaben
– des Landschaftsbildes und der -struktur
– der Sachgüter und des kulturellen Erbes
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbelastung) von Natur und Landschaft
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte
Einzeluntersuchungen zu
natürlichen Grundlagen, zur
Vorbelastung und zu
sozioökonomischen Fragestellungen
Sonderkartierungen
Prognosen
Ausbreitungsberechnungen
Beweissicherung
Aktualisierung der Planungsgrundlagen
Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Untersuchungsgebiets
3.Konfliktanalyse und Alternativen
Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen
Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Faktoren
Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu untersuchenden Alternativen
Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs
Abstimmen mit dem Auftraggeber
Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte
 
4.Vorläufige Fassung der Studie
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichsgebots
– des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt
– der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
– der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruktur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe
Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben (Status-quo-Prognose)
Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel
der Darstellung
Vorstellen der Planung vor Dritten
Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben
 b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen
c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheidenden Alternativen
Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftraggeber
 
5.Endgültige Fassung der Studie
Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab 1 : 5 000 einschließlich einer nichttechnischen Zusammenfassung
 


1.1.2
Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
 (1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1.
Honorarzone I:
Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,
mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,
mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,
mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;
2.
Honorarzone II:
Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,
mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,
mit differenzierten Nutzungsansprüchen,
mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;
3.
Honorarzone III:
Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
mit stark gegliedertem Landschaftsbild,
mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,
mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,
mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.
 (2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
1.
Honorarzone I
Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
2.
Honorarzone II
Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,
3.
Honorarzone III
Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.
 (3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu 9 Punkten.
 (4) Honorare für die unter Punkt 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien ab 50 Hektar können sich nach der folgenden Honorartafel, die Mindest- und Höchstsätze nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar enthält, richten:


Honorartafel zu Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien


Fläche
in ha
Honorarzone I
    von      bis
Euro
Honorarzone II
    von      bis
Euro
Honorarzone III
    von      bis
Euro
507 5819 2589 25810 92710 92712 604
10010 10712 34012 34014 56614 56616 799
25016 42320 29820 29824 16724 16728 042
50025 42131 81131 81138 20038 20044 589
75033 23941 95641 95650 68050 68059 398
1 00040 42251 41151 41162 40162 40173 390
1 25046 97360 00060 00073 02573 02586 051
1 50053 05368 21068 21083 36883 36898 525
1 75059 68476 63676 63693 58193 581110 532
2 00065 68584 21284 212102 738102 738121 264
2 50076 58098 16098 160119 739119 739141 319
3 00087 159110 842110 842134 526134 526158 209
3 50096 158121 944121 944147 737147 737173 524
4 000104 841132 208132 208159.581159 581186 948
4 500112 265141 635141 635171 004171 004200 374
5 000120 003151 055151 055182 112182 112213 164
5 500128 531160 369160 369192 213192 213224 051
6 000136 421169 266169 266202 106202 106234 951
6 500143.688177 900177 900212 106212 106246 318
7 000150 318186 319186 319222 320222 320258 320
7 500158 687196 583196 583234 479234 479272 375
8 000166 741206 318206 318245 896245 896285 474
8 500174 474216 526216 526258 585258 585300 637
9 000181 898226 425226 425270 952270 952315 479
9 500189 002236 503236 503284 000284 000331 503
10 000195 790246 318246 318296 846296 846347 373


1.2
Leistungen für Thermische Bauphysik
1.2.1
Anwendungsbereich
 (1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.
 (2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik können insbesondere gehören:
1.
Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,
2.
Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,
3.
Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,
4.
Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,
5.
Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,
6.
Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,
7.
Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen.
 (3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.
1.2.2
Wärmeschutz
 (1) Leistungen für den Wärmeschutz nach Punkt 1.2.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:


  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz20
2.Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen
Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten
konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen
40
3.Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes25
4.Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der
Ausführungsplanung und der Vergabe
15
5.Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung
 

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 32, nach der Honorarzone nach § 34, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3 richten.
 (3) Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz ab 255 646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:


Honorartafel zu Leistungen für den Wärmeschutz


Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone I
  von    bis
Euro
Honorarzone II
  von    bis
Euro
Honorarzone III
  von    bis
Euro
Honorarzone IV
  von    bis
Euro
Honorarzone V
  von    bis
Euro
255 6465966866868108109909901 1131 1131 203
500 0007689129121 1111 1111 3981 3981 5971 5971 741
2 500 0002 0832 4162 4162 8532 8533 5123 5123 9493 9494 281
5 000 0003 1363 6363 6364 3004 3005 2975 2975 9625 9626 460
25 000 00012 98914 43614 43616 36916 36919 26819 26821 20021 20022 648
25 564 59413 26714 74114 74116 70916 70919 66319 66321 63021 63023 104


1.3
Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
1.3.1
Schallschutz
 (1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um
1.
in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz) und
2.
die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).
 (2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz können insbesondere rechnen:
1.
Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik) und
2.
schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.
 (3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz können insbesondere rechnen:
1.
schalltechnische Bestandsaufnahme,
2.
Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
3.
Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,
4.
Mitwirken bei der Ausführungsplanung und
5.
Abschlussmessungen.
1.3.2
Bauakustik
 (1) Leistungen für Bauakustik unter Punkt 1.3.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:


  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen der
Schallschutzanforderungen
10
2.Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der
Nachweise des Schallschutzes
35
3.Mitwirken bei der Ausführungsplanung30
4.Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe5
5.Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger
Ausführungsarbeiten
20


 (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der das Objekt nach Punkt 1.3.3 zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel unter Punkt 1.3.3 richten.
 (3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten sein.
 (4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.
 (5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.
1.3.3
Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik
 (1) Die Honorarzone kann bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
1.
Honorarzone I:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauphysik, insbesondere
– Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;
2.
Honorarzone II:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,
Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,
Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,
Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
Universitäten und Hochschulen,
Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;
3.
Honorarzone III:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,
Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,
Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,
Theater-, Konzert- und Kongressgebäude,
Tonstudios und akustische Messräume.
 (2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.
 (3) Honorare für die nach Absatz 1 aufgeführten Leistungen für Bauakustik ab 255 646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:


Honorartafel zu Leistungen für Bauakustik


Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
    von      bis
Euro
Honorarzone II
    von      bis
Euro
Honorarzone III
    von      bis
Euro
255 6461 7662 0252 0252 3292 3292 683
300 0001 9422 2302 2302 5672 5672 961
350 0002 1352 4512 4512 8232 8233 255
400 0002 3232 6622 6623 0713 0713 538
450 0002 5062 8712 8713 3103 3103 809
500 0002 6703 0623 0623 5333 5334 074
750 0003 4623 9713 9714 5804 5805 279
1 000 0004 1714 7824 7825 5125 5126 355
1 500 0005 4336 2296 2297 1877 1878 284
2 000 0006 5647 5277 5278 6858 68510 009
2 500 0007 6058 7248 72410 06510 06511 604
3 000 0008 5819 8449 84411 35111 35113 086
3 500 0009 50110 89810 89812 57012 57014 487
4 000 00010 38211 90511 90513 73413 73415 828
4 500 00011 22412 87612 87614 84814 84817 114
5 000 00012 03413 80313 80315 92315 92318 355
7 500 00015 74018 05318 05320 82220 82224 000
10 000 00019 06121 86421 86425 21325 21329 068
15 000 00024 95728 62828 62833 01733 01738 060
20 000 00030 23034 67634 67639 99339 99346 107
25 000 00035 08040 23740 23746 40746 40753 496
25 564 59435 62440 86040 86047 12547 12554 325


1.3.4
Raumakustik
 (1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.
 (2) Zu den Leistungen für Raumakustik können insbesondere gehören:
1.
raumakustische Planung und Überwachung,
2.
akustische Messungen,
3.
Modelluntersuchungen,
4.
Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.
1.3.5
Raumakustische Planung und Überwachung
 (1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach Punkt 1.3.4 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistungen umfassen:


  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts,
Festlegen der raumakustischen Anforderungen
20
2.Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs35
3.Mitwirken bei der Ausführungsplanung25
4.Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe 5
5.Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger
Ausführungsarbeiten
15


 (2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der der Innenraum nach Punkt 1.3.6 und 1.3.7 zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel nach Punkt 1.3.6 richten.
 (3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraums sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien des betreffenden Innenraums sein.
 (4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.
 (5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.
1.3.6
Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung
 (1) Innenräume können bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
1.
Honorarzone I:
Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;
2.
Honorarzone II:
Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;
3.
Honorarzone III:
Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;
4.
Honorarzone IV:
Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;
5.
Honorarzone V:
Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.
 (2) Bewertungsmerkmale können sein:
1.
Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
2.
Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
3.
Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
4.
akustische Nutzungsart des Innenraums,
5.
Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
 (3) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.
 (4) Honorare für die in Punkt 1.3.5 Absatz 1 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen ab 51 129 Euro können sich an der folgenden Honorartafel ausrichten:


Honorartafel zu Leistungen für raumakustische Planung


Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
 von    bis
Euro
Honorarzone II
 von    bis
Euro
Honorarzone III
 von    bis
Euro
Honorarzone IV
 von    bis
Euro
Honorarzone V
 von    bis
Euro
51 1291 1921 5521 5521 9121 9122 2672 2672 6272 6272 987
100 0001 3701 7831 7832 1922 1922 6052 6053 0143 0143 428
150 0001 5462 0102 0102 4732 4732 9302 9303 3943 3943 858
200 0001 7122 2242 2242 7422 7423 2553 2553 7733 7734 287
250 0001 8772 4392 4393 0073 0073 5703 5704 1384 1384 700
300 0002 0472 6592 6593 2713 2713 8833 8834 4964 4965 108
350 0002 1982 8602 8603 5213 5214 1824 1824 8444 8445 506
400 0002 3563 0623 0623 7693 7694 4794 4795 1855 1855 892
450 0002 5163 2663 2664 0214 0214 7724 7725 5265 5266 277
500 0002 6623 4613 4614 2604 2605 0635 0635 8635 8636 662
750 0003 4034 4234 4235 4375 4376 4586 4587 4727 4728 493
1 000 0004 1045 3345 3346 5646 5647 7987 7989 0289 02810 258
1 500 0005 4547 0867 0868 7198 71910 35510 35511 98811 98813 619
2 000 0006 7458 7688 76810 78710 78712 81112 81114 82814 82816 851
2 500 0007 99710 39610 39612 79412 79415 19315 19317 59117 59119 989
3 000 0009 22611 99411 99414 76214 76217 52517 52520 29320 29323 060
3 500 00010 43413 56113 56116 69316 69319 81819 81822 94922 94926 077
4 000 00011 62515 10915 10918 59418 59422 08322 08325 56825 56829 052
4 500 00012 79916 63616 63620 47320 47324 31724 31728 15328 15331 991
5 000 00013 96118 15118 15122 33622 33626 52726 52730 71130 71134 901
7 500 00019 64425 53425 53431 42631 42637 31837 31843 20943 20949 100
7 669 37820 02826 03526 03532 04132 04138 04838 04844 05444 05450 061


1.3.7
Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung
Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in Punkt 1.3.6 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
 (1) Honorarzone I:
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;
 (2) Honorarzone II:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m3, nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis 1 000 m3, Großraumbüros;
 (3) Honorarzone III:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1 500 m3, Filmtheater und Kirchen über 1 000 bis 3 000 m3, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3 000 m3;
 (4) Honorarzone IV:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1 500 m3, Mehrzweckhallen bis 3 000 m3, Filmtheater und Kirchen über 3 000 m3;
 (5) Honorarzone V:
Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3 000 m3, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Messräume.
1.4
Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
1.4.1
Anwendungsbereich
 (1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnung erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen.
 (2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau können insbesondere rechnen:
1.
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächen- und Pfahlgründungen als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden können,
2.
Ausschreiben und Überwachen der Aufschlussarbeiten,
3.
Durchführen von Labor- und Feldversuchen,
4.
Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,
5.
Aufstellung von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Leistungen nach § 42 oder § 49 erfasst sind,
6.
Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchung bei der Bemessung des Bauwerks oder seiner Gründung,
7.
Beratung bei Baumaßnahmen im Fels,
8.
Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,
9.
Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk bezieht.
1.4.2
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
 (1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach Punkt 1.4.1 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistung für Gebäude und Ingenieurbauwerke umfassen:


  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.Klären der Aufgabenstellung; Ermittlung der Baugrund-
verhältnisse auf Grund der vorhandenen Unterlagen; Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen;
15
2.Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie
der Labor- und Feldversuche; Abschätzen des Schwankungs-
bereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung;
Festlegen der Bodenkennwerte;
35
3.Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen
Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentab-
messungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung
der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen
für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung
nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur
Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des
Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf
Nachbarbauwerke.
50


 (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten, nach der Honorarzone, der die Gründung zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Punkt 1.4.3 richten.
 (3) Die anrechenbaren Kosten können gemäß § 48 ermittelt werden.
 (4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.
 (5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden.
 (6) § 11 Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß.
1.4.3
Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
 (1) Die Honorarzone kann bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
1.
Honorarzone I:
Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
2.
Honorarzone II:
Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
3.
Honorarzone III:
Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
4.
Honorarzone IV:
Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
5.
Honorarzone V:
Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit der Baufläche.
 (2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.
 (3) Honorare für die in Punkt 1.4.1 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung ab 51 129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden:


Honorartafel zu Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung


Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
 von    bis
Euro
Honorarzone II
 von    bis
Euro
Honorarzone III
 von    bis
Euro
Honorarzone IV
 von    bis
Euro
Honorarzone V
 von    bis
Euro
51 1295249459451 3611 3611 7831 7832 1992 1992 621
75 0006441 1401 1401 6291 6292 1242 1242 6142 6143 110
100 0007501 3071 3071 8631 8632 4162 4162 9712 9713 529
150 0009221 5841 5842 2412 2412 9032 9033 5603 5604 222
200 0001 0771 8241 8242 5702 5703 3103 3104 0564 0564 802
250 0001 2072 0252 0252 8442 8443 6663 6664 4864 4865 304
300 0001 3332 2182 2183 1033 1033 9843 9844 8704 8705 755
350 0001 4452 3872 3873 3293 3294 2754 2755 2165 2166 158
400 0001 5502 5482 5483 5443 5444 5384 5385 5345 5346 531
450 0001 6462 6932 6933 7403 7404 7864 7865 8335 8336 882
500 0001 7392 8312 8313 9283 9285 0205 0206 1186 1187 211
750 0002 1493 4453 4454 7434 7436 0356 0357 3327 3328 627
1 000 0002 5103 9693 9695 4295 4296 8876 8878 3468 3469 805
1 500 0003 0994 8254 8256 5516 5518 2818 28110 00710 00711 733
2 000 0003 6105 5545 5547 5027 5029 4469 44611 39511 39513 339
2 500 0004 0566 1896 1898 3238 32310 46110 46112 59412 59414 727
3 000 0004 4626 7636 7639 0639 06311 36411 36413 66413 66415 964
3 500 0004 8407 2917 2919 7429 74212 19412 19414 64414 64417 095
4 000 0005 1917 7807 78010 36610 36612 95712 95715 54315 54318 134
4 500 0005 5198 2388 23810 95610 95613 67013 67016 38816 38819 107
5 000 0005 8348 6768 67611 51311 51314 35214 35217 18917 18920 030
7 500 0007 22410 57010 57013 91613 91617 26217 26220 60720 60723 954
10 000 0008 40412 16912 16915 93415 93419 69819 69823 46323 46327 227
15 000 00010 39514 83214 83219 27019 27023 70723 70728 14528 14532 582
20 000 00012 09817 08317 08322 06722 06727 05827 05832 04332 04337 027
25 000 00013 60619 06019 06024 51824 51829 97329 97335 43235 43240 886
25 564 59413 77419 28019 28024 79224 79230 29730 29735 80935 80941 316


1.5
Vermessungstechnische Leistungen
1.5.1
Anwendungsbereich
 (1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.
 (2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:
1.
Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
2.
Bauvermessungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
3.
Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.
1.5.2
Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
 (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8 richten.
 (2) Anrechenbare Kosten können unter Zugrundelegung der Kostenberechnung ermittelt werden, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung.
 (3) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts sein. Sie sind zu ermitteln nach § 4 und
1.
bei Gebäuden nach § 32,
2.
bei Ingenieurbauwerken nach § 41,
3.
bei Verkehrsanlagen nach § 45.
 (4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Prozentsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:
1.
bis zu 511 292 Euro40 Prozent,
2.
über 511 292 bis zu 1 022 584 Euro 35 Prozent,
3.
über 1 022 584 bis zu 2 556 459 Euro 30 Prozent,
4.
über 2 556 459 Euro 25 Prozent.
 (5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die Punkte 1.5.3 und 1.5.4 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.
 (6) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt berechnet werden.
1.5.3
Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung
(1) Die Honorarzonen können bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
1.
Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
sehr geringer Topographiedichte;
2.
Honorarzone II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
geringer Behinderung durch Verkehr,
geringer Topographiedichte;
3.
Honorarzone III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
durchschnittlicher Topographiedichte;
4.
Honorarzone IV:
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
überdurchschnittlicher Topographiedichte;
5.
Honorarzone V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
sehr hoher Behinderung durch Verkehr,
sehr hoher Topographiedichte.
 (2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugeordnet werden kann, so kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 ermittelt werden. Die Vermessung kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
1. Honorarzone I:
Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,
2. Honorarzone II:
Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,
3. Honorarzone III:
Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,
4. Honorarzone IV:
Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,
5. Honorarzone V:
Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.
 (3) Bei der Zuordnung einer Entwurfsvermessung zu den Honorarzonen können entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.
1.5.4
Leistungsbild Entwurfsvermessung
 (1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen umfassen. Die Grundleistungen können in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst werden. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare des Punkt 1.5.8 bewertet werden:


  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.Grundlagenermittlung 3
2.Geodätisches Festpunktfeld15
3.Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne52
4.Absteckungsunterlagen15
5.Absteckung für Entwurf 5
6.Geländeschnitte10


 (2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

 GrundleistungenBesondere Leistungen
1.Grundlagenermittlung
Einholen von Informationen und Beschaffen von
Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen
Ortsbesichtigung
Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den
Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad
Schriftliches Einholen von
Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von
Gewässern und für anordnungs-
bedürftige Verkehrssicherungs-
maßnahmen
2.Geodätisches Festpunktfeld
Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten
Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte
Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten-
und Höhenverzeichnisses
Netzanalyse und Messprogramm
für Grundnetze hoher Genauigkeit
Vermarken bei besonderen
Anforderungen
Bau von Festpunkten und Signalen
3.Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne
Topographische/Morphologische Geländeaufnahme
(terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von
Zwangspunkten
Auswerten der Messungen/Luftbilder
Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im
Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der
Katasterinformation
Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
Erstellen eines digitalen Geländemodells
Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln
und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
Liefern aller Messdaten in digitaler Form
Orten und Aufmessen des
unterirdischen Bestandes
Vermessungsarbeiten Untertage,
unter Wasser oder bei Nacht
Maßnahmen für umfangreiche
anordnungsbedürftige Verkehrs-
sicherung
Detailliertes Aufnehmen bestehender
Objekte und Anlagen außerhalb
normaler topographischer Aufnahmen wie z. B. Fassaden und Innenräume
von Gebäuden
Eintragen von Eigentümerangaben
Darstellen in verschiedenen Maßstäben
Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus
Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren
Erfassen von Baumkronen
4.Absteckungsunterlagen
Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfs und
Erstellen von Absteckungsunterlagen
Durchführen von Optimierungs-
berechnungen im Rahmen der
Baugeometrie (Flächennutzung,
Abstandsflächen, Fahrbahndecken)
5.Absteckung für den Entwurf
Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit
Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für
Erörterungsverfahren
 
6.Geländeschnitte
Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus
terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen
 


1.5.5
Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
 (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8 richten.
 (2) Anrechenbare Kosten können nach Punkt 1.5.2 Absatz 3 ermittelt werden. Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.
 (3) Die Absätze 1 bis 2 sowie die Punkte 1.5.6 und 1.5.7 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr – ausgenommen Wasserstraßen –, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.
1.5.6
Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung
 (1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
1.
Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,
sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
2.
Honorarzone II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
geringer Behinderung durch den Verkehr,
geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
3.
Honorarzone III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
durchschnittliche Anforderungen an die Genauigkeit,
durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
4.
Honorarzone IV:
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
5.
Honorarzone V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,
sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.
 (2) Punkt 1.5.3 Absatz 2 gilt sinngemäß.
 (3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen kann entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderungen durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts können mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.
1.5.7
Leistungsbild Bauvermessung
 (1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter Punkt 1.5.8 bewertet werden:


  Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1.Baugeometrische Beratung 2
2.Absteckung für die Bauausführung14
3.Bauausführungsvermessung66
4.Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung18


 (2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

 GrundleistungenBesondere Leistungen
1.Baugeometrische Beratung
Beraten bei der Planung, insbesondere im Hinblick auf die
erforderlichen Genauigkeiten
Erstellen eines konzeptionellen Messprogramms
Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems
Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und
Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die
Baustelleneinrichtung
Erstellen von vermessungs-
technischen Leistungsbeschreibungen
Erarbeiten von Organisationsvor-
schlägen über Zuständigkeiten,
Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung
2.Absteckung für Bauausführung
Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit
Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte
und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende
Unternehmen
 
3.Bauausführungsvermessung
Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunkt-
feldes
Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten
Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden
Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe
Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen
Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)
Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen
Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung
als Grundlage für den Bestandplan
Absteckungen unter
Berücksichtigung von belastungs-
und fertigungstechnischen
Verformungen
Prüfen der Maßgenauigkeit von
Fertigteilen
Aufmaß von Bauleistungen, soweit
besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind
Herstellen von Bestandsplänen
Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung
Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen
4.Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen
Fertigen von Messprotokollen
Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen
an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden
Objekts
Prüfen der Mengenermittlungen
Einrichten eines geometrischen
Objektinformationssystems
Planen und Durchführen von
langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen
der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen
Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere
vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind


 (3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 Prozent bewertet werden.
1.5.8
Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung
Honorare für die unter den Punkten 1.5.4 und 1.5.7 aufgeführten Grundleistungen ab 51 129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden:


Honorartafel zu Leistungen bei der Vermessung


Anrechenbare
Kosten in
Euro
Honorarzone I
 von    bis
Euro
Honorarzone II
 von    bis
Euro
Honorarzone III
 von    bis
Euro
Honorarzone IV
 von    bis
Euro
Honorarzone V
 von    bis
Euro
51 1292 2502 6432 6433 0373 0373 4313 4313 8253 8254 219
100 0003 3253 8263 8264 3274 3274 8294 8295 3305 3305 831
150 0004 3204 9314 9315 5425 5426 1536 1536 7656 7657 376
200 0005 1565 8265 8266 5476 5477 2177 2177 9397 9398 609
250 0005 8816 6566 6567 4377 4378 2128 2128 9948 9949 768
300 0006 5477 3837 3838 2198 2199 0559 0559 8929 89210 728
350 0007 2078 0988 0989 0379 0379 9299 92910 86710 86711 758
400 0007 8678 8598 8599 8159 81510 80910 80911 76511 76512 757
450 0008 5279 5849 58410 63010 63011 64411 64412 69012 69013 747
500 0009 18710 29910 29911 41311 41312 51312 51313 62513 62514 737
750 00011 33212 66712 66714 00214 00215 33615 33616 67216 67218 006
1 000 00013 52514 97714 97716 53216 53218 08618 08619 64219 64221 196
1 500 00017 71419 59719 59721 59221 59223 58623 58625 58225 58227 576
2 000 00021 89424 21724 21726 65226 65229 08629 08631 52231 52233 956
2 500 00026 07428 83728 83731 71231 71234 58634 58637 46237 46240 336
3 000 00030 25433 45733 45736 77236 77240 08640 08643 40243 40246 716
3 500 00034 43438 07738 07741 83241 83245 58645 58649 34249 34253 096
4 000 00038 61442 69742 69746 89246 89251 08651 08655 28255 28259 476
4 500 00042 79447 31747 31751 95251 95256 58656 58661 22261 22265 856
5 000 00046 97451 93751 93757 01257 01262 08662 08667 16267 16272 236
7 500 00067 87475 03775 03782 31282 31289 58689 58696 86296 862104 136
10 000 00088 67298 13798 137107 612107 612117 086117 086126 562126 562136 036
10 225 83890 550100 223100 223109 897109 897119 571119 571129 245129 245138 918
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 3)
Besondere Leistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2775 - 2781)

Inhaltsübersicht
2.1Leistungsbild Flächennutzungsplan
2.2Leistungsbild Bebauungsplan
2.3Leistungsbild Landschaftsplan
2.4Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
2.5Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
2.6Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten
2.7Leistungsbild Freianlagen
2.8Leistungsbild Ingenieurbauwerke
2.9Leistungsbild Verkehrsanlagen
2.10Leistungsbild Tragwerksplanung
2.11Leistungsbild technische Ausrüstung
2.1
Leistungsbild Flächennutzungsplan
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.1.1
Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ausarbeiten eines Leistungskatalogs;
2.1.2
Ermitteln der Planungsvorgaben
Geländemodelle,
Geodätische Feldarbeit,
Kartentechnische Ergänzungen,
Erstellen von pausfähigen Bestandskarten,
Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial,
Auswerten von Luftaufnahmen,
Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material,
Strukturanalysen,
Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfasst,
Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands;
2.1.3
Vorentwurf
Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze,
Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuchs,
Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs,
Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen,
Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können;
2.1.4
Entwurf
Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen,
Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,
Differenzierte Darstellung der Nutzung;
2.1.5
Genehmigungsfähige Planfassung
Leistungen für die Drucklegung,
Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans,
Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung.
2.2
Leistungsbild Bebauungsplan
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.2.1
Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Festellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut sind,
Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung;
2.2.2
Ermitteln der Planungsvorgaben
Geodätische Einmessung,
Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme),
Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan,
Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel,
Stadtbildanalyse;
2.2.3
Vorentwurf
Modelle;
2.2.4
Entwurf
Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen;
2.2.5
Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans.
2.3
Leistungsbild Landschaftsplan
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.3.1
Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Antragsverfahren für Planungszuschüsse;
2.3.2
Ermitteln der Planungsvorgaben
Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen,
Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen,
Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten,
Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.
2.4
Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.4.1
Landschaftsanalyse
Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten,
Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen;
2.4.2
Endgültige Planfassung
Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des Raumordnungsgesetzes.
2.5
Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
Das Leistungsbild kann in der Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) folgende Besondere Leistungen umfassen:
Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung,
Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen.
2.6
Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.6.1
Grundlagenermittlung
Bestandsaufnahme,
Standortanalyse,
Betriebsplanung,
Aufstellung eines Raumprogramms,
Aufstellen eines Funktionsprogramms,
Prüfen der Umwelterheblichkeit,
Prüfen der Umweltverträglichkeit;
2.6.2
Vorplanung (Projekt und Planungsvorbereitung)
Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen,
Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen,
Aufstellen eines Finanzierungsplanes,
Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse,
Mitwirken bei der Kreditbeschaffung,
Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage),
Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle,
Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes,
Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;
2.6.3
Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung),
Wirtschaftlichkeitsberechnung,
Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog,
Ausarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligter. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;
2.6.4
Genehmigungsplanung
Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung,
Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren,
Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder Ähnliches,
Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat;
2.6.5
Ausführungsplanung
Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*) ,
Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*),
Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung*),
Erarbeiten von Detailmodellen,
Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind;
2.6.6
Vorbereitung der Vergabe
Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch*),
Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche,
Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter;
2.6.7
Mitwirkung bei der Vergabe
Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel*),
Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen;
2.6.8
Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes,
Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen,
Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht;
2.6.9
Objektbetreuung und Dokumentation
Erstellen von Bestandsplänen,
Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen,
Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen,
Objektbeobachtung,
Objektverwaltung,
Baubegehungen nach Übergabe,
Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen,
Aufbereiten des Zahlungsmaterials für eine Objektdatei,
Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten,
Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse;
2.6.10
Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen
Maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmaß,
Schadenskartierung,
Ermitteln von Schadensursachen,
Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz,
Organisation von und Mitwirkung an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene,
Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, beispielsweise durch Befragen.
 
*)
Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.
2.7
Leistungsbild Freianlagen
Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.6 aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen.
2.8
Leistungsbild Ingenieurbauwerke
Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:
2.8.1
Grundlagenermittlung
Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte,
Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen;
2.8.2
Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,
Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen,
Genaue Berechnung besonderer Bauteile,
Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen;
2.8.3
Entwurfsplanung
Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen,
Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,
Signaltechnische Berechnung,
Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen;
2.8.4
Genehmigungsplanung
Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen,
Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen;
2.8.5
Ausführungsplanung
Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen,
Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 40 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt,
Erstellen von Ausführungszeichnungen für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 3 und 5, die einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern und die bei Auftragserteilung abweichend von § 42 Absatz 1 Nummer 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % schriftlich vereinbart werden können;
2.8.6
Mitwirkung bei der Vergabe
Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit;
2.8.7
Objektbetreuung und Dokumentation
Erstellen eines Bauwerksbuchs;
2.8.8
Örtliche Bauüberwachung
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,
Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen,
Baugelände örtlich kennzeichnen,
Führen eines Bautagebuchs,
Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen,
Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen,
Rechnungsprüfung,
Mitwirken bei behördlichen Abnahmen,
Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile der Gesamtanlage,
Überwachen der Beseitigung der bei der Leistung festgestellten Mängel,
bei Objekten nach § 40: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis;
2.8.9
Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung
Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften,
Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- und Betriebszuständen,
Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen,
Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln.
2.9
Leistungsbild Verkehrsanlagen
Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.8 aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen.
2.10
Leistungsbild Tragwerksplanung
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.10.1
Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen,
Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung,
Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile,
Vorläufig nachprüfbare Berechnung der Gründung;
2.10.2
Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile,
Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung,
Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails,
Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird,
Nachweise der Erdbebensicherung;
2.10.3
Genehmigungsplanung
Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz,
Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen,
Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen,
Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC),
Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht;
2.10.4
Ausführungsplanung
Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten,
Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten,
Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau,
Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden,
Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen;
2.10.5
Vorbereitung der Vergabe
Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners*),
Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners,
Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks;
2.10.6
Mitwirkung bei der Vergabe
Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm,
Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten,
Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten;
2.10.7
Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen,
Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen,
Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statische Auswertung der Güteprüfungen,
Betontechnologische Beratung;
2.10.8
Objektbetreuung und Dokumentation
Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen;
2.10.9
Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen
Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe.
 
*)
Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase.
2.11
Leistungsbild technische Ausrüstung
Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:
2.11.1
Grundlagenermittlung
Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit und Umweltverträglichkeit),
Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen;
2.11.2
Vorplanung
Durchführen von Versuchen und Modellversuchen,
Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energieverbrauch und Schadstoffemission (z.  B. SO2, NOx),
Erarbeiten optimierter Energiekonzepte;
2.11.3
Entwurfsplanung
Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für die Zentrale Leittechnik,
Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis,
Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen,
Betriebskostenberechnungen,
Schadstoffemissionsberechnungen,
Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners;
2.11.4
Ausführungsplanung
Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von Montage- und Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Planung,
Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen,
Anfertigen von Stromlaufplänen;
2.11.5
Vorbereitung der Vergabe
Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm;
2.11.6
Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen,
Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal,
Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller,
Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV);
2.11.7
Objektbetreuung und Dokumentation
Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation,
Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission;
2.11.8
Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen
Durchführen von Verbrauchsmessungen,
Endoskopische Untersuchungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 4 Satz 2)
Objektlisten

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2782 - 2789)

Inhaltsübersicht
3.1Gebäude
3.2Freianlagen
3.3Raumbildende Ausbauten
3.4Ingenieurbauwerke
3.5Verkehrsanlagen
3.6Anlagen der Technischen Ausrüstung
3.1
Gebäude
Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.1.1
Honorarzone I:
Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung,
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude,
Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;
3.1.2
Honorarzone II:
Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen,
Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser,
geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe, Kassengebäude, Bootshäuser,
einfache Werkstätten ohne Kranbahnen,
Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen,
Musikpavillons;
3.1.3
Honorarzone III:
Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung,
Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen,
Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen,
Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser,
Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten,
Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser,
Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser,
Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
3.1.4
Honorarzone IV:
Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleineren Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen,
Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude,
Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt,
landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung,
Krankenhäuser der Versorgungsstufen I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke,
Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;
3.1.5
Honorarzone V:
Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken,
Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien,
Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen).
3.2
Freianlagen
Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.2.1
Honorarzone I:
Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft,
Windschutzpflanzungen,
Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen;
3.2.2
Honorarzone II:
Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen,
Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze), Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen; Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische Einrichtungen,
Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen,
Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Ortsrandeingrünungen;
3.2.3
Honorarzone III:
Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt,
Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt,
Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und andere Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;
3.2.4
Honorarzone IV:
Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen Bauwerken,
innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche; extensive Dachbegrünungen,
Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen,
Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze,
Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete;
3.2.5
Honorarzone V:
Hausgärten und Gartenfriedhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen,
Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen, Gärten und Plätze,
botanische und zoologische Gärten,
Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.
3.3
Raumbildende Ausbauten
Nachstehende raumbildende Ausbauten werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.3.1
Honorarzone I:
Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung;
3.3.2
Honorarzone II:
Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten; Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske,
Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität gestaltet werden;
3.3.3
Honorarzone III:
Aufenthalts-, Büro, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung,
Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen,
Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;
3.3.4
Honorarzone IV:
Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt,
Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, z. B. in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern, Einkaufszentren oder Rathäusern,
Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke,
Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen,
Kirchen,
Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität;
3.3.5
Honorarzone V:
Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater,
Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Ansprüchen,
Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.
3.4
Ingenieurbauwerke
Nachstehende Ingenieurbauwerke werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.4.1
Honorarzone I:
Zisternen, Leitungen über Wasser ohne Zwangspunkte,
Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte,
Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliederten Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, ausgenommen Teiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen an stehenden Gewässern,
einfache Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter Erdbau, ausgenommen flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte, handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen,
Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen,
Stege, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, einfache Durchlässe und Uferbefestigungen, ausgenommen einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
einfache Ufermauern; Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit Leistungen nach § 50 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 erforderlich sind,
einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Türme ohne Aufbauten, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte;
3.4.2
Honorarzone II:
einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, z. B. Quellfassungen, Schachtbrunnen,
einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, z. B. Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken,
Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Wasser,
industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder, Erdbecken als Regenrückhaltebecken, Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Abwasser,
einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke,
einfache feste Wehre, Düker mit wenigen Zwangspunkten, Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten,
Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung,
Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen, Bootsanlegestellen an fließenden Gewässern, Deich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder IV erwähnt,
Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien,
Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider,
Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen,
einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen,
Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen,
gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt,
Stützbauwerke mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers, Schmalwände,
Uferspundwände und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt,
einfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder nach Punkt 1.4 erforderlich sind,
einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt,
Maste und Türme ohne Aufbauten, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten,
flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten,
einfache Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen;
3.4.3
Honorarzone III:
Tiefbrunnen, Speicherbehälter,
einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren,
Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten,
Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und mit einer Druckzone,
Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen,
Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,
Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten,
Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
Kleinwasserkraftanlagen,
feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,
einfache bewegliche Wehre, Düker, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100 000 m3 Speicherraum, Schifffahrtskanäle, Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen,
Häfen, schwierige Deich- und Dammbauten,
Siele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen, Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Beregnung und Rohrdränung,
Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten,
Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen, Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise,
einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen,
Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone I oder II erwähnt,
Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
Bauschuttaufbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,
Biomüll-Kompostierungsanlagen,
Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Bauschuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,
Hausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerungen, Kaimauern und Piers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände, schwierige Uferspundwände und Ufermauern,
Lärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4 erforderlich sind,
einfache Tunnel- und Trogbauwerke,
Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme,
Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen,
einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten,
Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
einfache Docks,
einfache, selbständige Tiefgaragen,
einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten, schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahnhöfe;
3.4.4
Honorarzone IV:
Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter in Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen,
Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,
Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II, III oder V erwähnt,
Schlammbehandlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten,
schwierige Pump- und Schöpfwerke,
Druckerhöhungsanlagen, Wasserkraftanlagen, bewegliche Wehre, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen,
Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100 000 m3 und weniger als 5 000 000 m3 Speicherraum,
Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung, Schiffsschleusen, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung,
besonders schwierige Deich- und Dammbauten,
Sperrwerke, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,
kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen,
Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissen,
Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,
mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen,
mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen, Sonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedeponien, Behälterdeponien, Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden,
schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken,
schwierige Kaimauern und Piers,
Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4 erforderlich sind,
schwierige Tunnel- und Trogbauwerke,
schwierige Schornsteine,
Maste und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss,
Kühltürme, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
Versorgungskanäle mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien, Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten, schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, schwierige Docks,
selbständige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten,
schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;
3.4.5
Honorarzone V:
Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung; komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen,
schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung,
schwierige Wasserkraftanlagen, z. B. Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke,
Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m3 Speicherraum,
Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen,
besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke,
besonders schwierige Schornsteine,
Maste und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungen, schwierige Kühltürme, besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, Off-shore Anlagen.
3.5
Verkehrsanlagen
Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.5.1
Honorarzone I:
Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind,
einfache Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen,
Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis V erwähnt;
3.5.2
Honorarzone II:
Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind,
außerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände,
Tankstellen- und Rastanlagen einfacher Art,
Anlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebieten, innerörtliche Parkplätze, einfache höhengleiche Knotenpunkte,
Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen,
einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände;
3.5.3
Honorarzone III:
Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen,
außerörtliche Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten Gelände,
schwierige Tankstellen- und Rastanlagen,
innerörtliche Straßen und Plätze, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt,
verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4,
schwierige höhengleiche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag Straße/Straße,
innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
Gleisanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten,
Gleisanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände,
Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen,
schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen;
3.5.4
Honorarzone IV:
außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt,
innerörtliche Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4,
sehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte, schwierige höhenungleiche Knotenpunkte,
Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr,
schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen,
schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen;
3.5.5
Honorarzone V:
schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche Straßen und Plätze mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger städtebaulicher Situation,
sehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte,
sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen.
3.6
Anlagen der Technischen Ausrüstung
Nachstehende Anlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.6.1
Honorarzone I:
Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit kurzen einfachen Rohrnetzen,
Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne besondere Anforderungen an die Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art,
einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen,
Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt,
chemische Reinigungsanlagen,
medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik jeweils für Arztpraxen der Allgemeinmedizin;
3.6.2
Honorarzone II:
Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit umfangreichen verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,
Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit zusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter Luftkühlung),
Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, kleine Fernmeldeanlagen und -netze, zum Beispiel kleine Wählanlagen nach Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen,
Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschub- und Umlaufregelanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge, einfache Aufzugsgruppen ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen für Mittelbühnen,
Küchen und Wäschereien mittlerer Größe,
medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik sowie Röntgen- und Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils für Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien, Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen,
Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen und Fotolabors;
3.6.3
Honorarzone III:
Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung, Entgiftung und Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und physikalischen Behandlung von Wasser; Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit überdurchschnittlichen hygienischen Anforderungen; automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,
Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer Technologien, Wärmepumpanlagen, Zentralen für Fernwärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen,
Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeugungs- und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen mit Kurzschlussberechnungen, Beleuchtungsanlagen nach der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen und -netze,
Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sende- und Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche, Abfall oder Staub, technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen,
Großküchen und Großwäschereien,
medizinische und labortechnische Anlagen für große Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie für Kliniken und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klimakammern und Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuumanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen für Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4 (zu § 18 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2790 - 2791)

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a)
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden,
b)
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,
c)
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig,
d)
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung,
e)
Ermitteln des Leistungsumfangs,
f)
Ortsbesichtigungen;
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben
a)
Bestandsaufnahme
Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange,
Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Struktur,
Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen,
kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluss sind,
Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie in zeichnerischen oder grafischen Darstellungen, die den letzten Stand der Entwicklung zeigen,
Örtlichen Erhebungen,
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,
b)
Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands,
c)
Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen,
d)
Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung;
Leistungsphase 3: Vorentwurf
grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen,
Darlegen der Auswirkungen der Planung,
Berücksichtigen von Fachplanungen,
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können,
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden,
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung,
Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage,
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Entwurf
Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht,
Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,
Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 5: Genehmigungsfähige Planfassung
Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Bebauungsplan

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2792)

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a)
Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,
b)
Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs,
c)
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig,
d)
Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann,
e)
Ortsbesichtigungen;
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben
a)
Bestandsaufnahme
Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind,
Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter; die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen,
Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen,
Örtlicher Erhebungen,
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,
b)
Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands,
c)
Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
d)
Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung;
Leistungsphase 3: Vorentwurf
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen,
Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung,
Berücksichtigen von Fachplanungen,
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können,
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden,
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung,
Überschlägige Kostenschätzung,
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinde;
Leistungsphase 4: Entwurf
Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung,
Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll,
Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,
Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 5: Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß- Ausfertigung nach den Landesregelungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Landschaftsplan

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2793 - 2794)

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a)
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,
b)
Abgrenzung des Planungsgebiets,
c)
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,
d)
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials,
e)
Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale,
f)
Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig,
g)
Ortsbesichtigungen;
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a)
Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere
der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen,
des Naturhaushalts,
der landschaftsökologischen Einheiten,
des Landschaftsbildes,
der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile,
der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation,
von Kultur-, Bau und Bodendenkmälern,
der Flächennutzung,
voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft,
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner;
b)
Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge,
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich
der Empfindlichkeit,
besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen,
nachteiliger Nutzungsauswirkungen,
geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft,
Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege,
c)
Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten;
Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte
a)
Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft,
b)
Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für
landschaftspflegerische Sanierungsgebiete,
Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen,
Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen,
Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler für besonders schutzwürdige Biotope und Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge,
Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Bezug auf die oben genannten Eingriffe,
c)
Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind,
d)
Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme,
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Berücksichtigen von Fachplanungen,
Mitwirken bei der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Entwurf
Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 7 (zu § 24 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2795 - 2796)

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a)
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,
b)
Abgrenzen des Planungsbereichs,
c)
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,
d)
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials,
e)
Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale,
f)
Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig,
g)
Ortsbesichtigungen;
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a)
Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere
des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Naturfaktoren,
der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts- oder Landschaftsbildes,
der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung,
der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz stehenden Objekte,
der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten oder Ausstattung, Verteilung, Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen für Freizeit- und Erholungsanlagen,
des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen Grünflächen,
der voraussichtlichen Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft,
der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen,
der Eigentümer,
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,
b)
Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge,
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich,
der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen Lage und der Einbindung in Grünflächensysteme, der Beziehungen zum Außenraum sowie der Ausstattung und Beeinträchtigungen der Grün- und Freiflächen,
nachteiliger Nutzungsauswirkungen,
c)
Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in Erläuterungstext und Karten;
Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung
a)
Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere
Flächen mit Nutzungsbeschränkungen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschafts- oder Ortsbildes,
landschaftspflegerische Sanierungsbereiche,
Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen,
Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
Schutzgebiete und -objekte,
Freiräume,
Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen,
b)
Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für
Grünflächen,
Anpflanzungen und Erhaltung von Grünbeständen,
Sport-, Spiel- und Erholungsflächen,
Fußwegesystem,
Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher Anlagen in die Umgebung,
Ortseingänge und Siedlungsränder,
pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und Plätzen,
klimatisch wichtige Freiflächen,
Immissionsschutzmaßnahmen,
Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von Gewässern,
Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen,
bodenschützende Maßnahmen – Schutz vor Schadstoffeintrag,
Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befestigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsfreiflächen,
Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen,
Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen,
c)
Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege
Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind,
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Berücksichtigen von Fachplanungen,
Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung (Entwurf)
Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2797)

Leistungsphase 1: Landschaftsanalyse
Erfassen und Darstellen in Text und Karten der
a)
natürlichen Grundlagen,
b)
Landschaftsgliederung
Naturräume
ökologische Raumeinheiten,
c)
Flächennutzung,
d)
geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur;
Leistungsphase 2: Landschaftsdiagnose
Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich
a)
Naturhaushalt,
b)
Landschaftsbild
naturbedingt
anthropogen,
c)
Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild,
d)
Empfindlichkeit der Ökosysteme oder einzelner Landschaftsfaktoren,
e)
Zielkonflikten zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits;
Leistungsphase 3: Entwurf
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung
a)
Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts
Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung,
Bereiche mit extensiver Nutzung,
Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung,
Bereiche städtisch industrieller Nutzung,
b)
Ziele des Arten- und Biotopschutzes,
c)
Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsgebiete,
d)
Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft,
e)
Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur
Sicherung überörtlicher Grünzüge,
Grünordnung im Siedlungsbereich,
Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes,
Sanierung von Landschaftsschäden,
f)
Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung,
g)
Leitlinien für die Erholung in der freien Natur,
h)
Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind:
Landschaftspläne,
Grünordnungspläne,
Landschaftspflegerische Begleitpläne,
Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung
Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht nach erfolgter Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber gemäß Leistungsphase 3.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 9 (zu § 26 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2798 - 2799)

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a)
Abgrenzen des Planungsbereichs,
b)
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen,
thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten,
c)
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen,
d)
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers,
e)
Ortsbesichtigungen;
Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a)
Bestandsaufnahme
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume,
der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume,
der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben,
des Landschaftsbildes und der -struktur,
der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte,
Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen,
b)
Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung),
c)
zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte;
Leistungsphase 3: Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
a)
Konfliktanalyse
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf,
b)
Konfliktminderung
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten,
c)
Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,
d)
Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs,
e)
Abstimmen mit dem Auftraggeber,
f)
zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte;
Leistungsphase 4: Vorläufige Planfassung
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
a)
Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
b)
vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen,
c)
Kostenschätzung
Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
Leistungsphase 5: Endgültige Planfassung
Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 10 (zu § 27)
Leistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2800)

Leistungsphase 1: Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen
a)
Abgrenzen des Planungsbereichs,
b)
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs,
Schutzzweck,
Schutzverordnungen,
Eigentümer;
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a)
Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen,
b)
Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs;
Leistungsphase 3: Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
a)
Erfassen und Darstellen von
Flächen, auf denen eine Nutzung weiterbetrieben werden soll,
Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind,
Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse,
Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur,
b)
Vorschläge für
gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten,
Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs,
Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften,
die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
c)
Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen,
d)
Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
e)
Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 11 (zu den §§ 33 und 38 Absatz 2)
Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2801 - 2803)

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
a)
Klären der Aufgabenstellung,
b)
Beraten zum gesamten Leistungsbedarf,
c)
Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
d)
Zusammenfassen der Ergebnisse;
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a)
Analyse der Grundlagen,
b)
Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte),
c)
Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele),
d)
Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben,
e)
Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
f)
Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme,
g)
Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
h)
bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung,
i)
Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,
j)
Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse;
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a)
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energie) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf,
b)
Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
c)
Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,
d)
zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab 1 : 500 bis 1 : 100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen,
e)
Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
f)
Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,
g)
Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung,
h)
Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen;
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
a)
Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden,
b)
Einreichen dieser Unterlagen,
c)
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
d)
bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen;
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
a)
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphase 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung,
b)
zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1, bei Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1 : 200 bis 1 : 50, insbesondere Bepflanzungspläne, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen,
c)
bei raumbildenden Ausbauten: detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1 : 25 bis 1 : 1 mit den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbestimmung,
d)
Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung,
e)
Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung;
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
a)
Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
b)
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen,
c)
Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten;
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
a)
Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,
b)
Einholen von Angeboten,
c)
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten,
d)
Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,
e)
Verhandlung mit Bietern,
f)
Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote,
g)
Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenrechnung,
h)
Mitwirken bei der Auftragserteilung;
Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)
a)
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,
b)
Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis,
c)
Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten,
d)
Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen,
e)
Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm),
f)
Führen eines Bautagebuches,
g)
gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen,
h)
Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln,
i)
Rechnungsprüfung,
j)
Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,
k)
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,
l)
Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle,
m)
Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,
n)
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel,
o)
Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag;
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
a)
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen,
b)
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten,
c)
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,
d)
systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 12 (zu § 42 Absatz 1 und § 46 Absatz 2)
Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke und im Leistungsbild Verkehrsanlagen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2804 - 2806)

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
a)
Klären der Aufgabenstellung,
b)
Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen,
c)
bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung,
d)
Ortsbesichtigung,
e)
Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten,
f)
Zusammenstellen und Werten von Unterlagen,
g)
Erläutern von Planungsdaten,
h)
Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz,
i)
Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
j)
Zusammenfassen der Ergebnisse;
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a)
Analyse der Grundlagen,
b)
Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind,
c)
Untersuchungen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit,
d)
Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten,
e)
Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
bei Verkehrsanlagen: überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbesondere in komplexen Fällen,
f)
Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
g)
Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung,
h)
Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien,
i)
Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen,
j)
Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren,
k)
Kostenschätzung,
l)
Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse;
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a)
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf,
b)
Erläuterungsbericht,
c)
fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks,
d)
zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs,
e)
Finanzierungsplan, Bauzeiten- und Kostenplan, Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung, Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen,
f)
Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
g)
Kostenberechnung,
h)
Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit Kostenschätzung,
i)
bei Verkehrsanlagen: überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterentwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Entwurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden; rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten; Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte, Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der Bauzeit,
j)
Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen;
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
a)
Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
b)
Einreichen dieser Unterlagen,
c)
Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis,
d)
bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen,
e)
Verhandlungen mit Behörden,
f)
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
g)
Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgerinnen und Bürgern,
h)
Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen;
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
a)
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung,
b)
zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben,
c)
Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung,
d)
Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung;
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
a)
Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
b)
Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen,
c)
Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten,
d)
Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen;
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
a)
Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,
b)
Einholen von Angeboten,
c)
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels,
d)
Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,
e)
Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern,
f)
Fortschreiben der Kostenberechnung,
g)
Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung,
h)
Mitwirken bei der Auftragserteilung;
Leistungsphase 8: Bauoberleitung
a)
Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter,
b)
Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm),
c)
Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen,
d)
Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme,
e)
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,
f)
Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle,
g)
Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt,
h)
Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage,
i)
Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,
j)
Kostenfeststellung,
k)
Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung;
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
a)
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen,
b)
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten,
c)
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,
d)
systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 13 (zu § 49 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2807)

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner;
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a)
Bei Ingenieurbauwerken nach § 40 Nummer 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 der Anlage 12,
b)
Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit,
c)
Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart,
d)
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
e)
Mitwirken bei der Kostenschätzung; bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen nach DIN 276;
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a)
Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung,
b)
Überschlägige statische Berechnung und Bemessung,
c)
Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel,
d)
Mitwirken bei der Objektbeschreibung,
e)
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
f)
Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276,
g)
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung;
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
a)
Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen,
b)
Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen,
c)
Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektsplaners (zum Beispiel in Transparentpausen),
d)
Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen Genehmigung,
e)
Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren,
f)
Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne;
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
a)
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen,
b)
Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners,
c)
Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen),
d)
Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung;
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
a)
Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen in Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners,
b)
Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau,
c)
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks;
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 14 (zu § 53 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2808 - 2809)

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
a)
Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner oder der Objektplanerin, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen,
b)
Zusammenfassen der Ergebnisse;
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a)
Analyse der Grundlagen,
b)
Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung,
c)
Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage,
d)
Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
e)
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
f)
Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,
g)
Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse;
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a)
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf,
b)
Festlegen aller Systeme und Anlagenteile,
c)
Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung,
d)
Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen),
e)
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
f)
Mitwirken bei der Kostenrechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,
g)
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung;
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
a)
Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden,
b)
Zusammenstellen dieser Unterlagen,
c)
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen;
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
a)
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung,
b)
Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen),
c)
Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen,
d)
Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibensergebnisse;
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
a)
Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
b)
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen;
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
a)
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen,
b)
Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages,
c)
Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,
d)
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung,
e)
Mitwirken bei der Auftragserteilung;
Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)
a)
Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,
b)
Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm),
c)
Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches,
d)
Mitwirken beim Aufmass mit den ausführenden Unternehmen,
e)
Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel,
f)
Rechnungsprüfung,
g)
Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,
h)
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,
i)
Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle,
j)
Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,
k)
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel,
l)
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag;
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
a)
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen,
b)
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten,
c)
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,
d)
Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.