(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.
(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:
- 1.
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
- 2.
Wärmeversorgungsanlagen,
- 3.
Lufttechnische Anlagen,
- 4.
Starkstromanlagen,
- 5.
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
- 6.
Förderanlagen,
- 7.
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
- 8.
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.