Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holz- und Bautenschutzgewerbe (Holz- und Bautenschutzmeisterverordnung - HoBaMstrV) § 1Gegenstand
Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Holz- und Bautenschutzgewerbe.