Nach § 24 Satz 2 des Hochseeschutzgesetzes vom 24. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 117) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Vorschriften dieses Gesetzes nach seinem § 24 Satz 1 mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens vom 19. Juni 2023 im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (BGBl. 2026 II Nr. 62) für die Bundesrepublik Deutschland nach dessen Artikel 68 Absatz 2 am 22. Oktober 2026 in Kraft treten werden.