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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See (Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972) (Hohe-See-Einbringungsgesetz)
§ 9 Verordnungsermächtigungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnisse nach § 5 sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu regeln;
2.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Gebühren für die Erlaubniserteilung nach § 5 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit Vorhaben des marinen Geo-Engineerings betroffen sind, die der wissenschaftlichen Forschung dienen.