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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
§ 11 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A, C und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Kundenauftrag,
2.
Bautenschutz sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Bauwerksteile prüfen und beurteilen,
b)
Prüfmethoden und -geräte anwenden,
c)
Gefahrstoffe hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen,
d)
Anwendungsbereiche und Injektionsstoffe unterscheiden,
e)
Schadensursache und Auswirkungen von Putzzerstörungen unterscheiden,
f)
Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen,
g)
Arbeitsmittel festlegen und technische Unterlagen nutzen,
h)
Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren sowie
i)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie des Qualitätsmanagements ergreifen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu Grunde zu legen:
Durchführen einer abdichtenden Injektion;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
4.
die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in 15 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Bautenschutz bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Feuchte- und Salzschäden sowie deren Ursachen erkennen,
b)
Prüfmethoden anwenden,
c)
Arbeitsabläufe in Abstimmung mit anderen Gewerken und Kunden planen,
d)
Material und Zeitbedarf ermitteln,
e)
Arbeitsmittel festlegen,
f)
Abdichtungsmaßnahmen durchführen,
g)
Werkstoffe auswählen und einsetzen,
h)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen, einrichten und einsetzen,
i)
Aufmaße erstellen sowie
j)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, der Hygiene sowie des Qualitätsmanagements berücksichtigen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer nachträglichen Innenabdichtung unter Berücksichtigung von Injektionsverfahren oder mechanischer Verfahren zu Grunde zu legen;
3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Kundenauftrag30 Prozent,
2.Prüfungsbereich Bautenschutz20 Prozent,
3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
2.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens "ausreichend",
3.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit mindestens "ausreichend" und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend"
bewertet worden sind.
(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
(9) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung und das Ergebnis im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 5 die Anforderungen nach § 7, so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten erreicht.