Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin § 10Aufheben von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Bildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin für Handwerk und Industrie sind nicht mehr anzuwenden.