Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern - d)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | - a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen - c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | - a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden - b)
Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen - d)
Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel, beachten - e)
Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten - f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachten - g)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen - h)
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 5) | - a)
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen - b)
Teilebedarf abschätzen und bereitstellen - c)
Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellen - d)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen - e)
durch Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses Qualität sichern
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6 | Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 4 Nr. 6) | - a)
Längen mit Meßzeugen unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen - b)
mit Winkellehren und mit Winkelmessern messen - c)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen - d)
Werkstücke kennzeichnen
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- e)
ebene und gewölbte Flächen auf Formgenauigkeit prüfen
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- f)
Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen - g)
Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
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7 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 7) | - a)
Skizzen und Stücklisten anfertigen, lesen und anwenden - b)
Grundbegriffe der Normung anwenden
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- c)
Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden - d)
Zeichnungen lesen und anwenden
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- e)
Konstruktive Merkmale zeichnen, insbesondere als Schnittdarstellung
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8 | Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten (§ 4 Nr. 8) | Holzblasinstrumente im Hinblick auf Werkstoff, Tonerzeugung und Konstruktionsmerkmale bestimmen | 2 | | | |
9 | Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung (§ 4 Nr. 9) | - a)
Hölzer, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und ihrem Verwendungszweck zuordnen
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- b)
Hölzer und Metalle lagern
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- c)
Hilfs- und Verbrauchsstoffe auswählen und lagern
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10 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 4 Nr. 10) | - a)
Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form des Werkstoffs und des Bearbeitungsverfahrens von Werkstücken auswählen und befestigen - b)
Werkstücke mit Spannzeugen, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen
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- c)
Werkzeuge mittels Spannfutter oder Spannzangen spannen und Meißelhalter ausrichten
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11 | manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (§ 4 Nr. 11) | - a)
Werkzeuge auswählen - b)
Hölzer, Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen und Feilen, manuell bearbeiten - c)
Hölzer, Metalle oder Kunststoffe durch Bohren und Gewindeschneiden bearbeiten
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- d)
vorgefertigte Instrumententeile manuell und maschinell nach Skizzen oder Vorgaben bearbeiten
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- e)
besondere Gefahren an Werkzeugmaschinen beachten und Arbeitsschutzvorschriften anwenden - f)
Instrumententeile mit Werkzeugmaschinen, insbesondere Bohr-, Dreh- und Drechselmaschinen, längs-, plan- und runddrehen
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12 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 12) | - a)
Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, reinigen, warten und vor Korrosion schützen
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- b)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften auffüllen und wechseln und der Entsorgung zuführen
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13 | Anfertigen von Klappenmechanikteilen (§ 4 Nr. 13) | - a)
Feilen nach Werkstoff, Form und Oberfläche des Werkstückes auswählen - b)
Einzelklappen durch einhändiges Feilen bearbeiten
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- c)
Teile der Klappenmechanik durch einhändiges Feilen bearbeiten - d)
Bohrer entsprechend der Werkstoffe auswählen - e)
Teile der Klappenmechanik nach Anzeichnung bohren
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- f)
Klappenmechanik durch einhändiges Feilen nach Lehre und Maßvorgabe bearbeiten - g)
Klappenmechanik nach Lehre und Maßangaben durch Bohren bearbeiten
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14 | Fügen (§ 4 Nr. 14) | - a)
Lötverfahren entsprechend Material und Beanspruchung bestimmen - b)
Einzelteile durch Löten verbinden
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- c)
Mechanikteile zusammenpassen und ausrichten - d)
Klappenteile durch Löten verbinden
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- e)
Mechanikteile, insbesondere durch Nieten, Verstiften, Verschrauben oder Löten, verbinden
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15 | Anfertigen und Zurichten von Kleinwerkzeugen (§ 4 Nr. 15) | - a)
Fräser, Spitzbohrer und Reibahlen durch Sägen, Feilen und Schleifen herstellen - b)
Schnittwerkzeuge schärfen - c)
Maßgenauigkeit prüfen
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16 | Herstellen von Korpussen aus Holz oder Metall (§ 4 Nr. 16) | - a)
Holzkorpusse durch Drehen und Bohren oder Metallkorpusse durch Ziehen, Biegen und Bördeln herstellen - b)
zylindrische und konische Innenbohrungen durch Bohren, Räumen und Drehen herstellen
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17 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 17) | - a)
Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in Bezug auf Stäube, Dämpfe und ätzende Flüssigkeiten, beachten - b)
für Metalle die Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählen - c)
metallische Oberflächen behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren und Lackieren
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- d)
für Hölzer Verfahren der Oberflächenbehandlung auswählen - e)
Hölzer mit Schutzmitteln imprägnieren - f)
Oberflächen aus Holz behandeln, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Lackieren und Färben
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18 | Bohren von Ton- und Säulchenlöchern (§ 4 Nr. 18) | - a)
Aufgabe, Wirkungsweise und Anordnung der Ton- und Säulchenlöcher unterscheiden - b)
Ton- und Säulchenlöcher mit Schablone bohren oder Tonlöcher mit Kopiervorrichtung stanzen, ziehen, fräsen oder bördeln - c)
Oberflächengüte prüfen und Maßhaltigkeit der Bohrungen messen
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19 | Anbringen und Bearbeiten von Säulchen (§ 4 Nr. 19) | - a)
Säulchen durch Schrauben, Kleben oder Löten anbringen - b)
Säulchen durch Anzeichnen, Aufbohren, Gewindeschneiden und Reiben bearbeiten
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- c)
Säulchen parallel fräsen
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20 | Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechanik (§ 4 Nr. 20) | - a)
Klappen bereitstellen, zusammenbauen und auf dem Korpus einpassen
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- b)
Klappenmechanik durch Schrauben, Fräsen, Biegen, Feilen und Einpassen auf dem Korpus zusammenbauen - c)
Funktionsprüfung durchführen
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21 | Spielfertigmachen von Instrumenten (§ 4 Nr. 21) | - a)
Mechanik bepolstern, bekorken, befedern und montieren - b)
Instrument auf Luftdichtigkeit prüfen - c)
Instrument spielbar machen und Endkontrolle durchführen - d)
Kunden auf die vorbeugende Instandhaltung, insbesondere Reinigung, hinweisen
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22 | Reparieren von Instrumenten (§ 4 Nr. 22) | - a)
Fehleranalyse durchführen - b)
Reparaturumfang festlegen - c)
im Gespräch mit dem Kunden Mängel erfassen, beurteilen und dokumentieren - d)
Instrument demontieren - e)
Defekte beseitigen - f)
Instrument zusammenbauen und prüfen
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